Rz. 145
Das FamFG hat mit den §§ 235, 236 FamFG eine neue Form einer rein verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht der Beteiligten und Dritter geschaffen (siehe § 20 Rdn 1 ff.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen