Rz. 189
Die Verweisung in § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG auf § 719 Abs. 1 ZPO hat zur Folge, dass auch das Beschwerdegericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen kann. Dem Beschwerdegericht ist also ein Entscheidungsermessen eingeräumt.[196]
Rz. 190
Auch hier ist Voraussetzung, dass die Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Davon ist im Beschwerdeverfahren nur auszugehen, wenn für die Beschwerde Erfolgsaussichten bestehen.[197] Denn materielle Voraussetzung für eine Einstellung der Vollstreckung in der Beschwerdeinstanz ist, dass das eingelegte Rechtsmittel nicht aussichtslos ist.[198]
Rz. 191
Umstritten ist, ob dieser Einstellungsantrag in der zweiten Instanz erstmalig gestellt werden kann, also auch dann, wenn in 1. Instanz kein entsprechender Antrag erfolgt ist.
▪ | Nach der strengeren Ansicht ist ein Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 64 Abs. 3 FamFG unzulässig, wenn der Schuldner es versäumt hat, erstinstanzlich einen Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu stellen und die Gründe hierfür bereits erstinstanzlich hätten vorgebracht werden können.[199] |
▪ | Soweit ersichtlich ist dem die überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte nicht gefolgt. Nach der weitergehenden Ansicht kann ein Antrag daher auch erstmalig in der Beschwerdeinstanz gestellt werden.[200] |
Rz. 192
Praxistipp:
Wichtig: Wird der Antrag erstmals in zweiter Instanz gestellt, muss zeitgleich die Beschwerdebegründung vorgelegt werden. Denn das Beschwerdegericht muss die Prognose stellen, ob die Aufhebung der Verpflichtung im Beschwerdeverfahren nicht ganz unwahrscheinlich ist.
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