Rz. 166

Die Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen liegt im Interesse des Gläubigers, also in Unterhaltsverfahren des Berechtigten.

a) Voraussetzungen der Anordnung

 

Rz. 167

Endentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG, zu denen auch die Unterhaltsverfahren gehören, sind gem. § 120 Abs. 2 Satz 1 FamFG mit Wirksamwerden vollstreckbar. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Wirksamkeit von Entscheidungen in isolierten Verfahren und in Folgesachen im Scheidungsverbund.

Endentscheidungen in isolierten Unterhaltsverfahren werden nach § 116 Abs. 3 FamFG mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen.

b) Ermessen des Gerichts

 

Rz. 168

Die Anordnung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts und erfolgt von Amts wegen. Erforderlich ist die Abwägung zwischen den Interessen des Gläubigers und denjenigen des Schuldners. Jedoch ist nach § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG in Unterhaltssachen grundsätzlich die sofortige Wirksamkeit anzuordnen. Schuldnerschutz kommt deshalb nur in Betracht, wenn der nicht zu ersetzende Nachteil der sofortigen Vollstreckung in anderen Umständen als diesem endgültigen Verlust zu finden ist – etwa in der Sperrung des einzigen Geschäftskontos des Schuldners, der so daran gehindert würde, weitere Einnahmen zu erwirtschaften, aus denen er Unterhalt leisten könnte.[158]

 

Rz. 169

 

Praxistipp:

Der Umstand, dass der gezahlte Unterhalt möglicherweise nicht zurückzuerlangen sein wird, ist für die Interessenabwägung in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht von Belang.[159]

 

Rz. 170

Ausnahmen macht das Gesetz, wenn es sich um längere Zeit zurückliegende Unterhaltsrückstände oder übergegangene Unterhaltsansprüche handelt. Ein solcher Anspruchsübergang kann sich insbesondere aus §§ 33 SGB II, 94 SGB XII, 7 UVG ergeben. Bei Unterhaltsrückständen muss es der Gläubiger hinnehmen, dass er die titulierten Rückstände erst vollstrecken kann, wenn die darauf gerichtete Entscheidung unanfechtbar geworden ist.[160]

 

Rz. 171

Länger zurückliegende Unterhaltsrückstände in diesem Sinne sind solche, die das der Zustellung des Antrags vorausgehende Vierteljahr betreffen.[161]

Über die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit entscheidet das Gericht von Amts wegen.

 

Rz. 172

 

Praxistipp:

Es sollte dennoch ein Antrag gestellt werden, damit dieser Teil der Entscheidung nicht versehentlich unterbleibt.[162]
Ausreichend ist der Satz: "Es wird beantragt, die sofortige Wirksamkeit der Endentscheidung anzuordnen."
Es sollte jedoch auch ausreichender Sachvortrag zu den Grundlagen für die Ausübung des gerichtlichen Anordnungsermessens vorgebracht werden.[163]
Für Unterhaltsrückstände soll die sofortige Wirksamkeit nicht angeordnet werden.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist nicht anfechtbar.[164]

[161] Giers, FamRB 2015, 29; Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rn K 2563; Giers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., Rn 67.
[162] Vgl. Rake, FPR 2013, 159. 161.
[163] Rake, FPR 2013, 159. 161.
[164] OLG Karlsruhe v. 20.8.2013 – 18 UF 151/13, FamRZ 2014, 869 = FamRB 2014, 139; OLG München v 19.6.2013 – 12 UF 98/13, NJW-RR 2014, 194; a.A. Keidel/Weber, 20. Aufl., § 116 FamFG Rn 17.

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