Rz. 278
Der Verfahrenswert richtet sich nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Maßgebend ist die Differenz zwischen dem titulierten und dem beantragten (neuen) Unterhalt.[313]
Praxistipp:
▪ | Hinzuzurechnen ist auch die Differenz für zurückliegende Zeiträume, für die eine Abänderung verlangt wird. |
▪ | Bei vorangegangenem Verfahrenskostenhilfe-Verfahren ist auf den Eingang des Verfahrenskostenhilfe-Antrages abzustellen (§ 51 Abs. 2 FamGKG). |
▪ | Der Antrag auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts ist nicht gesondert in Ansatz zu bringen, da er wirtschaftlich denselben Gegenstand betrifft wie der Herabsetzungsantrag.[314] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen