Rz. 278

Der Verfahrenswert richtet sich nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Maßgebend ist die Differenz zwischen dem titulierten und dem beantragten (neuen) Unterhalt.[313]

 

Praxistipp:

Hinzuzurechnen ist auch die Differenz für zurückliegende Zeiträume, für die eine Abänderung verlangt wird.
Bei vorangegangenem Verfahrenskostenhilfe-Verfahren ist auf den Eingang des Verfahrenskostenhilfe-Antrages abzustellen (§ 51 Abs. 2 FamGKG).
Der Antrag auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts ist nicht gesondert in Ansatz zu bringen, da er wirtschaftlich denselben Gegenstand betrifft wie der Herabsetzungsantrag.[314]
[314] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.9.2015 – 18 WF 234/12, NJW-RR 2016, 189, OLG Karlsruhe v. 15.10.1998 – 16 WF 100/98, FamRZ 1999, 608; Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn 8458 m.w.N.

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