Rz. 159

Die Kostenentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, für die § 243 FamFG einige Vorgaben macht. Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass die unter § 243 Nr. 1–4 aufgeführten Gesichtspunkte nicht abschließend sind, sondern auch noch weitere Überlegungen in die Ermessensentscheidung einbezogen werden können.[155]

 

Rz. 160

So kann z.B. in der Rechtsmittelinstanz auch der Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 ZPO in die Kostenentscheidung einfließen, nach dem bei Obsiegen aufgrund neuen Vorbringens die Kosten dem Obsiegenden auferlegt werden können.

Zu denken ist auch an die gesonderte Verteilung der Kosten einer Beweisaufnahme, die ohne positives Ergebnis geblieben ist (vgl. § 96 ZPO).

 

Rz. 161

 

Praxistipp:

Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, sollte auch hierzu anwaltlicher Vortrag erfolgen, um Argumente für die Ausübung des Ermessens zu geben.

So spielt das Obsiegen und Unterliegen eine Rolle und ausdrücklich auch die Dauer der Unterhaltsverpflichtung (§ 243 S. 2 Nr. 1 FamFG).

 

Rz. 162

Unabhängig vom Obsiegen und Unterliegen kann das Gericht in seiner Ermessensentscheidung über die Kosten auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, soweit eine Verpflichtung hierzu bestanden hat (§ 243 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG).

 

Rz. 163

Praktische Bedeutung hat das sofortige Anerkenntnis (§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG) vor allem bei freiwilligen Zahlungen von Unterhalt (dazu siehe Rdn 76).

Voraussetzung für eine dem Antragsgegner günstige Kostenentscheidung ist

dass sein Verhalten als wirksames Anerkenntnis – und zwar als "sofortiges Anerkenntnis" – zu werten ist
und er keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (früher: keine Klageveranlassung) gegeben hat (dazu siehe auch Rdn 93).
 

Rz. 164

 

Hinweis:

Die Beweislast für ein sofortiges Anerkenntnis trägt der Antragsgegner.[156]

[155] BGH NJW 2011, 3654 = FamRB 2011, 372, 373 = FamRZ 2011, 1933 mit Anm. Schlünder; OLG Hamm FuR 2012, 202.

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