Rz. 432
Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast.[509]
Praxistipp:
▪ | Der Gläubiger ist darlegungspflichtig dafür, wann und wie er den Anspruch auf den in der Vergangenheit liegenden Unterhalt geltend gemacht hat. |
▪ | Der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen unterliegen auch diejenigen Umstände, nach denen er davon ausgehen konnte, dass die Berechtigte die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände nicht mehr geltend machen würde.[510] |
▪ | Ausreichender Sachvortrag des Unterhaltspflichtigen ist unverzichtbar. |
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