Dr. Birgit Wilhelm-Lenz, Jochem Schausten
Rz. 25
Der Unterhaltsverpflichtete ist nur insoweit zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wie es ihm unter Einsatz seiner tatsächlich erzielten und erzielbaren Mittel und nach Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse zumutbar ist. Durch die Zahlung des Unterhalts darf keine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten. Es ist daher zu prüfen:
Rz. 26
Checkliste zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
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Welche Mittel stehen zur Verfügung? (Einkommen, Vermögen) |
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Welche weiteren Mittel kann sich der Unterhaltsschuldner verschaffen? (Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit, Veräußerung von Vermögensgegenständen und rentable Anlage) |
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Welche Verbindlichkeiten sind zu berücksichtigen? |
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Welcher Einsatz ist ihm zumutbar? |
Rz. 27
Bei der Berechnung des Unterhalts werden folgende Einkünfte des Unterhaltsschuldners berücksichtigt:
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durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit (inkl. Überstundenvergütungen, Nachtzuschläge, Erschwerniszulagen, vermögenswirksame Leistungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Ortszuschläge), |
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geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers (z.B. privater Nutzungsvorteil eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw, freie Kost oder Logis, Einkaufsgutscheine), |
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Entgelt für arbeitsbedingte Aufwendungen, soweit diese den tatsächlichen Mehraufwand übersteigen (Spesen, Aufwandsentschädigungen, Fahrgeld), |
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Steuererstattungen, |
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Abfindungen des ehemaligen Arbeitgebers, |
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Renten, Pensionen, |
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, |
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Wohnvorteil aus mietfreiem Wohnen, |
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Einkünfte aus Kapitalvermögen, |
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Arbeitslosengeld I, Krankengeld, |
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Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt, |
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BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen), |
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Erziehungsgeld, |
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Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen (abzüglich des tatsächlichen Mehraufwandes), |
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Pflegegeld (sofern es nicht für den Pflegebedürftigen verbraucht wird). |
Rz. 28
Dem Unterhaltsverpflichteten obliegt es, seine Arbeitskraft auszunutzen, zu erhalten und wiederherzustellen sowie sein Vermögen gewinnbringend einzusetzen, um seiner Unterhaltspflicht zu genügen.
Rz. 29
Ist der Unterhaltsverpflichtete arbeitslos, so muss er sich nachweisbar um Arbeit bemühen. Dazu reicht es nicht aus, sich arbeitslos zu melden, vielmehr muss er sich intensiv bewerben.
Rz. 30
Nachfolgend genannte Mittel hat sich der Unterhaltsschuldner zu verschaffen:
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Ausnutzung aller legalen Steuervorteile (z.B. optimale Wahl der Lohnsteuerklasse, Eintrag aller relevanten Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte, Geltendmachung des Realsplittings), |
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ertragsoptimierte Vermögensanlage unter Berücksichtigung des individuellen Kapitalanlageverhaltens, |
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Wechsel des Arbeitsplatzes, sofern die berufliche Qualifikation bei dem bisherigen Arbeitgeber nicht finanziell honoriert wird, |
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Aufnahme einer weiteren Beschäftigung, sofern zumutbar und erforderlich, |
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Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. |
Rz. 31
Unterlässt der Unterhaltsverpflichtete es, sich in zumutbarer Weise weitere Einkünfte zu beschaffen, so werden ihm die tatsächlich nicht erzielten Einkünfte als fiktive Einkünfte zugerechnet und bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
Rz. 32
Folgende Verbindlichkeiten werden berücksichtigt:
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Berufsbedingte Aufwendungen werden pauschal mit 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt, sofern nicht ein höherer tatsächlicher Aufwand nachgewiesen wird; |
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Pkw-Fahrtkosten zur Arbeit werden pro gefahrenen Kilometer mit derzeit 0,30 EUR (in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG) berücksichtigt. Sind die errechneten Kosten höher als die Kosten, die bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen, so ist zu prüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete auf die Inanspruchnahme dieser Verkehrsmittel verwiesen werden kann (die Zumutbarkeit hängt vom Einzelfall ab, so von der Erreichbarkeit des Betriebs und den Arbeitszeiten); HinweisMit dieser Pauschale sind alle Pkw-Kosten abgedeckt. Wird der Kauf eines Pkw finanziert, so sind die Finanzierungskosten neben der Kilometerpauschale nicht mehr zu berücksichtigen! |
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konkret nachgewiesene berufsbedingte Aufwendungen (Beiträge zu Gewerkschaften und anderen Berufsverbänden, Sachaufwand, Arbeitskleidung); |
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konkret nachgewiesener berufsbedingter Mehraufwand (Kosten auswärtiger Unterbringung, Verpflegungsmehraufwand); |
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Absetzung für Abnutzung (AfA): Mittels der AfA werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auf die Dauer der gewöhnlichen Nutzung verteilt, so dass der Anschaffungspreis nicht bereits im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, sondern der Aufwand über mehrere Jahre verteilt wird. Die steuerrechtlich möglichen Wahlrechte hinsichtlich der Art der Abschreibung (vgl. i.E. § 7 EStG) werden unterhaltsrechtlich nicht anerkannt, weil die unterhaltsrechtlich relevante Leistungsfähigkeit anders ermittelt wird als die (einkommen)ste... |