Rz. 92

Nachdem der Unterhaltsverpflichtete einen Antrag auf Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhalts rechtshängig gemacht hat, steht er vor dem Problem, dass der Unterhaltsberechtigte über einen vollstreckbaren Titel verfügt und den titulierten Unterhalt weiter bezahlt haben möchte. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete den Unterhalt in selber Höhe wie zuvor weiter, so besteht das Risiko, dass er den zu viel gezahlten Unterhalt nicht zurückerhält (z.B. weil der Unterhaltsberechtigte ihn verbraucht hat und ansonsten mittellos ist). Das FamFG enthält eine Regelung über die verschärfte Bereicherungshaftung des Unterhaltsberechtigten. Ihm steht der Entreicherungseinwand wegen verbrauchten Unterhalts nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr zu, da er ab Rechtshängigkeit verschärft haftet nach § 818 Abs. 4 BGB.

 

Rz. 93

Um die Rückzahlung überzahlten Unterhalts sicherzustellen, sollte der Unterhaltsverpflichtete wie folgt verfahren:[79]

Der Antragsteller beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 FamFG.[80] Da das Gericht nicht die Erfolgsaussichten des Hauptsacheantrags prüft, sondern nur die drohenden Vor- und Nachteile für Antragsteller und Antragsgegner abwägt, ist die Erfolgsaussicht ungewiss.
Der Antragsteller vereinbart mit dem Antragsgegner, dass der Unterhalt während des Prozesses von ihm nur darlehnsweise gezahlt wird. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf die Tilgung des Darlehens zu verzichten, wenn der Abänderungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird. Dabei trägt der Antragsteller allerdings das wirtschaftliche Risiko, dass der Unterhaltsberechtigte im Falle des Obsiegens des Antragstellers das Darlehn nicht zurückzahlen kann.
Der Antragsteller leitet gleichzeitig ein Bereicherungsverfahren gegen den Antragsgegner mit dem Ziel ein, dem Antragsgegner aufzugeben, den gezahlten, aber nicht geschuldeten Unterhalt zurückzuzahlen. Da über diesen Antrag nur im Falle des Obsiegens des Antragstellers entschieden werden soll, ist er als Eventualantrag zu erheben.[81]
 

Rz. 94

 

Hinweis

Der Unterhaltsberechtigte wird in diesem Verfahren einwenden, dass er den während des Abänderungsverfahrens gezahlten Unterhalt verbraucht habe und daher nicht mehr bereichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Die verschärfte Haftung des § 818 Abs. 4 BGB tritt bereits mit Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags ein.

[79] Wilhelm, Familienrecht kompakt 2001, 15 f.
[80] S. Muster Rdn 199.
[81] BGH FamRZ 1998, 951; s. Muster Rdn 197.

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