Rz. 199

Muster 22.10: Vollstreckungsabwehrantrag mit Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Muster 22.10: Vollstreckungsabwehrantrag mit Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

_________________________

Vollstreckungsabwehrantrag und Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung[170]

In Sachen

des Herrn _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

die Frau _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR

beantragen wir namens und in Vollmacht des Antragstellers,

 
  1. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts _________________________, Az: _________________________, verkündet am _________________________, ab dem _________________________ für unzulässig zu erklären,
  2. die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts _________________________, Az: _________________________, verkündet am _________________________, einstweilen ohne Sicherheitsleistung und hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen.

Begründung:

Die Beteiligten haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Sie haben sich am _________________________ voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin hat unter Az: _________________________ beim hiesigen Amtsgericht Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt geltend gemacht, die mit Urt. v. _________________________ tituliert worden sind. Die Ehe der Parteien wurde von dem hiesigen Gericht am _________________________ unter Az: _________________________ geschieden. Der Scheidungsbeschluss ist seit dem _________________________ rechtskräftig.

 
  Beweis: Scheidungsbeschluss vom _________________________ zu Aktenzeichen _________________________ mit Rechtskraftvermerk, Anlage Ast. 1

Der Antragsteller hat den geschuldeten Trennungsunterhalt bis zu dem Monat, in welchem die Scheidung rechtskräftig geworden ist, gezahlt. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller aufgefordert, den titulierten Unterhalt auch über den Monat, in welchem die Scheidung rechtskräftig geworden ist, hinaus zu zahlen.

 
  Beweis: Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegners vom _________________________, Anlage Ast. 2

Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen, so dass die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung betreibt.

 
  Beweis: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom _________________________, Anlage Ast. 3

Da der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens erlischt, ist die Vollstreckung unzulässig.

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist begründet, weil die Antragsgegnerin bereits die unrechtmäßige Vollstreckung betreibt, woraus dem Antragsteller erhebliche finanzielle Nachteile erwachsen, denn er kann die Löhne und Gehälter seiner Angestellten nicht mehr zahlen. Hierdurch wird der Bestand seines Unternehmens gefährdet.

 
  Beweis: Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom _________________________, Anlage Ast. 4

Wir bitten, wie beantragt zu erkennen.

Quittung über eingezahlte Gerichtskosten in Höhe von _________________________ EUR anbei.

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Streitwert: 12facher gezahlter monatlicher Unterhalt, § 51 Abs. 1 FamGKG.

Anwaltskosten: Regelgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV; keine gesonderten Gebühren für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 11 RVG.

Gerichtskosten: 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 KVFamGKG.

[170] In diesen Verfahren besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG.

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