Rz. 49

Im Rahmen der Diskussion um gestörte Familienverhältnisse findet sich häufig ein Verweis auf Ansprüche nach § 74 SGB XII: "Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen."

Unter Zumutbarkeit werden bei dieser Vorschrift wirtschaftliche[91] und auch nichtwirtschaftliche Umstände berücksichtigt, wobei letztere im Sozialrecht sonst grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind.[92]

 

Rz. 50

Anspruchsinhaber ist nach der überwiegenden und hier vertretenen Auffassung nicht nur der Bestattungspflichtige, sondern jeder, den eine rechtliche Verpflichtung trifft, der er nicht ausweichen kann.[93] Das SG Gießen hat einen Anspruch auch für juristische Personen bejaht.[94]

 

Rz. 51

Für die Erforderlichkeit der Kosten lehnt das BSG das Arbeiten mit Pauschalen ab, es sollen individuelle Prüfungen durchgeführt werden.[95] Das Begräbnis soll angemessen sein, d.h. gezahlt werden soll, was ortsüblicherweise zu den Bestattungskosten gehört, wobei sich das Merkmal der Ortsüblichkeit nicht an der Situation aller Verstorbenen orientieren dürfe, sondern nur an der Situation von Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs.[96]

 

Rz. 52

Eine klassische Frist für die Beantragung gibt es nicht, dennoch sollte der Antrag nicht auf die lange Bank geschoben werden. Einige Gerichte prüfen bereits nach Ablauf von 1 bis 2 Monaten nach dem Tod Verwirkung.[97]

[91] LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.7.2017 – 8 SO 26/17 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.4.2016 – L 7 SO 81/15, zit. nach juris: Entscheidungen zur Frage, ob Ersatzansprüche gegen Dritte zu einer Ablehnung des Antrags führen können. LSG NRW, Beschl. v. 7.10.2016 – L 9 SO 414/16 B, Rn 7: Bei einer Erbengemeinschaft sind Ausgleichsansprüche gegen Miterben nach § 426 BGB durchzusetzen.
[93] LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.3.2010 – L 7 SO 4476/08, Rn 22; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.3.2010 – L 15 SO 305/08, Rn 26, zit. nach juris; Kurze, ErbR 2016, 299, 304 (erforderlich sei eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Kostentragungspflicht).
[94] SG Gießen, Urt. v. 17.1.2017 – S 18 SO 183/14, Rn 25; zit. nach juris.
[96] BSG, Urt. v. 25.8.2011 – B 8 SO 20/10, Rn 18 ff. (wobei ein Verweis auf Ausnahmen vom Grundsatz in Rn 21 ausdrücklich erwähnt ist), zit. nach juris; ausführlich zu § 74 SGB XII Kurze/Goertz/Goertz, § 6 Rn 42 ff.
[97] Schlesw-Holst Landessozialgericht, Beschl. v. 21.8.2008 – L 9 SO 10/07 PKH, Rn 10, 11, zit. nach juris.

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