Rz. 10

Ausländische Erbscheine haben häufig nur eine Beweiswirkung, nicht jedoch die Legitimationswirkung und Vermutungswirkung des § 2365 BGB;[13] sie können nach § 109 Abs. 1 FamFG anerkannt werden. Darüber entscheidet das Registergericht im Amtsverfahren des § 26 FamFG. Auf der Grundlage des ausländischen Erbscheins kann aber auch das deutsche Nachlassgericht einen Fremdrechtserbschein nach § 2369 BGB erteilen.[14] Im Zuge der Einführung der EuErbVO wurde zusätzlich die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses geschaffen. Durch das Europäische Nachlasszeugnis wird die Anerkennung eines ausländischen Erbscheins eines Mitgliedstaates im Geltungsbereich der EuErbVO nicht ausgeschlossen. Voraussetzung für die Anerkennung ist es aber, dass auch dem ausländischen Erbnachweis nach dem Recht des Ursprungsstaates eine der Legitimations- und Gutglaubenswirkung der §§ 2365 ff. BGB vergleichbare Wirkung zukommt.[15]

[13] BayObLG FamRZ 1991, 1337; Palandt/Weidlich, § 2353 BGB Rn 9.
[14] Vgl. Edenfeld, ZEV 2000, 482.
[15] Palandt/Weidlich, § 2353 Rn 74.

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