Rz. 48

Muster 22.4: Aufforderungsschreiben Herausgabeanspruch nach § 667 BGB

 

Muster 22.4: Aufforderungsschreiben Herausgabeanspruch nach § 667 BGB

_________________________ (Adressat)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

bekanntlich vertreten wir in der o.g. Angelegenheit Ihren Bruder, den Herrn _________________________.

Bezüglich der Ihnen von Ihrer verstorbenen Mutter erteilten notariellen Vorsorgevollmacht, aufgrund derer Sie auch zu Vermögensverfügungen ermächtigt waren, haben Sie zwischenzeitlich wegen der von Ihnen getätigten Vermögensverfügungen Rechnung gelegt. Dieser Rechnungslegung konnten wir entnehmen, dass Sie unter Verwendung der Vorsorgevollmacht Depotbestände aus dem Wertpapierdepot Ihrer Mutter auf sich übertragen und erhebliche Geldbeträge auf Eigenkonten überwiesen haben. Eine ordnungsgemäße Verwendung der entnommenen Werte und Beträge zugunsten Ihrer Mutter ergibt sich aus der Rechnungslegung nicht.

Gemäß § 667 BGB sind Sie verpflichtet, die auf Grundlage der Vollmacht erlangten Vermögensvorteile herauszugeben. Wir fordern Sie daher auf, den Gesamtbetrag i.H.v. _________________________ EUR auf das bestehende Nachlasskonto bis zum _________________________ zurückzuzahlen sowie die folgenden Depotwerte in das noch bestehende Nachlass-Depot bei der _________________________. Bank zurückzuübertragen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden wir unserem Mandanten zur Klageerhebung raten.

Rechtsanwalt

 

Rz. 49

Muster 22.5: Herausgabeklage

 

Muster 22.5: Herausgabeklage

An das Landgericht

Klage

des _________________________

gegen

_________________________

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben ich Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am _________________________ verstorbenen _________________________, bestehend aus den Parteien und _________________________ einen Betrag i.H.v. _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ im Wege der Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts _________________________ zu zahlen.

Begründung:

I. Sachverhalt

Die Parteien und _________________________ sind Miterben ihrer am _________________________ verstorbenen Mutter.

Die Erblasserin hatte dem Beklagten eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Wir überreichen hierzu in Abschrift

 
  not. Urkunde des Notars _________________________, UR _________________________, Anlage K.

Die Vollmacht ermächtigte den Beklagten auch zu Vermögensverfügungen. In der Zeit vom _________________________ bis _________________________ machte der Beklagte Gebrauch von der Vollmacht und überwies sich unter anderem den im Antrag bezifferten Betrag auf sein Bankkonto.

Aus der vorgelegten Rechnungslegung ergibt sich nicht, dass der überwiesene Betrag für die Erblasserin verwendet wurde. Die Erblasserin verfügte über eine hohe Rente, von der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Auf ihre Ersparnisse brauchte sie nicht zurückgreifen. Es ist daher auszuschließen, dass das Geld für Zwecke der Erblasserin verwendet worden ist.

II. Rechtliche Würdigung

Die Erbengemeinschaft hat gegen den Beklagten einen Herausgabeanspruch gemäß §§ 1922, 667 BGB (OLG Brandenburg BeckRS 2013, 06305).

Diesen kann der Kläger gemäß § 2039 S. 1 BGB im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen (Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2039 Rn 6).

Der Beklagte hat die oben genannten Geldbeträge aus der Geschäftsbesorgung für die Erblasserin erlangt. Das Geld ist von ihm persönlich unter Vorlage der notariellen Vorsorgevollmacht und auf ein auf seinen Namen lautendes Konto überwiesen worden. Für die auftragsgemäße Verwendung der Geldbeträge ist er darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW-RR 2008, 1373 Rn 15).

Hierzu hat sich der Beklagte bislang nicht geäußert.

Der Anspruch ist überdies aus §§ 812 Abs. 1, 1922 BGB begründet. Der Beklagte hat die Geldbeträge auf Kosten der Erblasserin erlangt. Ein Rechtsgrund dafür bestand nicht. Insbesondere hat die Erblasserin dem Beklagten das Geld nicht geschenkt. Eine Schenkung müsste der Beklagte beweisen (BGH ZEV 2014, 555 Rn 14; BGHZ 169, 377 Rn 12 = ZEV 2007, 182).

Rechtsanwalt

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