Rz. 36

Zur "Ausführung erhalten" sind alle Mittel, die der Auftraggeber dem Beauftragten überlassen hat, um den Auftrag auszuführen.[72] Soweit der Vollmachtgeber dem Auftragnehmer zum Zwecke der Auftragsausführung Mittel überlässt, begründet dies zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis.[73] Nicht zum Erlangten zählt, was dem Beauftragten vom Auftraggeber nur bei Gelegenheit der Auftragsausführung ausgehändigt wird.

Unter § 667 Alt. 1 BGB fallen insbesondere

zum Zwecke der Auftragsausführung überlassenes Geld
der nach § 669 BGB gewährte Vorschuss
die überlassene Vollmachtsurkunde.

Für den Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 1 BGB ist es unerheblich, ob der Auftragnehmer das Eigentum an dem überlassenen Gegenstand oder ob er lediglich den Besitz erlangt hat.[74]

[73] MüKo-BGB/Schäfer, § 667 Rn 10.
[74] MüKo-BGB/Schäfer, § 667 Rn 11.

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