Rz. 36
Zur "Ausführung erhalten" sind alle Mittel, die der Auftraggeber dem Beauftragten überlassen hat, um den Auftrag auszuführen.[72] Soweit der Vollmachtgeber dem Auftragnehmer zum Zwecke der Auftragsausführung Mittel überlässt, begründet dies zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis.[73] Nicht zum Erlangten zählt, was dem Beauftragten vom Auftraggeber nur bei Gelegenheit der Auftragsausführung ausgehändigt wird.
Unter § 667 Alt. 1 BGB fallen insbesondere
▪ | zum Zwecke der Auftragsausführung überlassenes Geld |
▪ | der nach § 669 BGB gewährte Vorschuss |
▪ | die überlassene Vollmachtsurkunde. |
Für den Herausgabeanspruch nach § 667 Alt. 1 BGB ist es unerheblich, ob der Auftragnehmer das Eigentum an dem überlassenen Gegenstand oder ob er lediglich den Besitz erlangt hat.[74]
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