Rz. 1

Auf die FE kann verzichtet werden.[1] Der FE-Inhaber kann den Verzicht auf die FE jederzeit erklären.[2]

 

Rz. 2

Denkbar sind:

Verzicht während eines Entziehungsverfahrens, um der Entziehung der FE zuvorzukommen.
Verzicht aus besonderem Grund, insbesondere Verzicht von älteren FE-Inhabern, die sich den sich an einen Kraftfahrer stellenden Anforderungen nicht mehr gewachsen fühlen.
 

Rz. 3

Mit der Verzichtserklärung verzichtet der FE-Inhaber auf seine FE. Der Verzicht wird gegenüber der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abgegeben. Das ist grundsätzlich die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat. Bei mehreren Wohnungen ist es die Hauptwohnung (§ 73 Abs. 2 FeV).

 

Rz. 4

Ein Verzicht auf die FE kann wirksam auch vor dem Strafgericht erklärt werden, das nach § 69 StGB für die Entziehung der FE zuständig ist, da es insofern ja auch Eingriffs- bzw. Verfügungskompetenz besitzt.[3]

 

Rz. 5

Notwendig ist eine entsprechende Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle sowie die Rückgabe des Führerscheins.

 

Rz. 6

Mit dem Verzicht erlischt die FE. Sie kann allerdings wieder neu beantragt werden. Für die Neuerteilung einer FE nach vorangegangenem Verzicht gelten – ebenso wie für die Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung – die Vorschriften für die Ersterteilung, § 20 Abs. 1 FeV. Insofern kann auf die Ausführungen zur Neuerteilung im Rahmen des § 20 FeV verwiesen werden (vgl. oben § 19 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 7

Der Verzicht auf die FE wird im Fahreignungsregister gespeichert, § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG, § 59 Abs. 1 Nr. 10 FeV. Der Verzicht darf auch in den örtlichen FE-Registern gespeichert werden, § 50 Abs. 2 Nr. 2a StVG; § 57 Nr. 19, Nr. 20 FeV.

 

Rz. 8

Die im Fahreignungsregister gespeicherten Eintragungen werden nach Maßgabe des § 29 StVG getilgt. Bei Verzicht auf die FE beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der FE, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde, § 29 Abs. 5 S. 1 StVG. Dieser hinausgeschobene Tilgungsfristbeginn erklärt sich daraus, dass durch den Verzicht eine Bewährung des Kraftfahrers durch Teilnahme am Straßenverkehr nicht stattfinden kann.[4] Dieser spätere Beginn des Laufs der Tilgungsfrist kann dazu führen, dass Eintragungen, die an sich nach zehn Jahren zu tilgen wären (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG), wegen eines um fünf Jahre hinausgeschobenen Tilgungsfristbeginns insgesamt erst nach 15 Jahren getilgt werden.

Auch bei einem Verzicht kommt es zur Löschung der Punkte – wie im Fall der Entziehung der FE (vgl. jetzt ab 1.5.2014 § 4 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StVG).[5]

 

Rz. 9

Verzichtet der Inhaber der FE auf Probe auf die FE, so endet die Probezeit vorzeitig, § 2a Abs. 1 S. 6 StVG. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen FE eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit, § 2a Abs. 1 S. 7 StVG.

 

Rz. 10

Die neue FE darf unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil der FE-Inhaber zwischenzeitlich auf die FE verzichtet hat, § 2a Abs. 5 S. 2 StVG.

[2] OVG NRW VRS 70, 389, 392; VG Berlin NZV 1998, 176.
[3] Noch für das vor 1.1.1999 geltende Recht entschieden: VG Berlin NZV 1998, 176; zum Verzicht auf die FE als Instrument zur Beendigung von Strafverfahren vgl. Eisele, NZV 1999, 232.
[4] BR-Drucks 821/96, Begründung zu § 29 Abs. 5 StVG, S. 78.
[5] BR-Drucks 821/96, Begründung zu § 4 Abs. 3 StVG, S. 72. Zur Rechtslage bis zum 30.4.2014: BVerwG, Urt. v. 3.3.2011, 3 C 1.10, zfs 2011, 292 = NJW 2011, 1690 – Punktekonto bleibt bestehen.

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