Rz. 18

Die Annahme einer Unzulässigkeit der Berufung des Schuldners auf Verjährung kommt nach alledem nur noch selten in Betracht, hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Mit Blick auf den Zweck der Verjährungsregelung ist ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben zu verlangen. Er kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verpflichtete den Berechtigten nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit vollständig befriedigt, oder wenn der Verpflichtete bei dem Berechtigten den Eindruck erweckt oder aufrechterhält, dessen Ansprüche nur mit sachlichen Argumenten bekämpfen zu wollen und ihn dadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abhält,[38] wenn der Schuldner Anlass zu der Annahme gegeben hat, es gelte eine längere Verjährungsfrist[39] oder er nicht auf eine Umwandlung hinweist, die den Eintritt der Hemmung der Verjährung verhindert;[40] zusammengefasst also, wenn der Schuldner den Berechtigten im Ergebnis von der rechtzeitigen Klageerhebung bzw. Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat.[41]

Fallen die Umstände nachträglich weg, die eine Unzulässigkeit der Berufung auf Verjährung begründen, so verbleibt dem Gläubiger eine nach Treu und Glauben zu bemessende Frist von in der Regel einem Monat, um den Anspruch geltend zu machen.[42]

 

Rz. 19

Teilt ein vermeintlicher Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Schadensmeldung mit, er sei für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig, und unterlässt er die Mitteilung sich später ergebender ernsthafter Zweifel an seiner Zuständigkeit als Haftpflichtversicherer, so ist er dem Geschädigten jedenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolgedessen seinen Anspruch gegen den richtigen Haftpflichtversicherer verjähren lässt.[43]

[39] BGH, Urt. v. 13.4.1989 – I ZR 28/87, NJW-RR 1989, 1271.
[42] S. BGH, Urt. v. 4.11.1997 – VI ZR 375/96, NJW 1998, 902; BGH, Urt. v. 24.1.2013 – IX ZR 108/12 Rn 22.
[43] BGH, Urt. 11.6.1996 – VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724.

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