Rz. 73

In einer Vereinbarung über den Umgang sollten in erster Linie festgelegt werden:

die regelmäßigen Umgangstermine nach Umfang und Zeitpunkt,
die Umgangskontakte während der Ferien und besonderer Tage wie Feiertage, Geburtstage usw.,
ggf. auch eine Regelung über den Umgang von Großeltern und Geschwistern, Stiefeltern und Pflegeeltern,
darüber hinaus kann die Pflicht zum Umgang mit dem Kind in die Vereinbarung aufgenommen werden.
 

Rz. 74

 

Praxistipp:

Sofern größere Kontroversen zu befürchten sind, sollten alle Punkte, über die Unklarheit oder Streit entstehen kann, vorsorglich geregelt werden.
So auch die Modalitäten des Transports der Kinder sowie des Telefon- und E-Mail-Verkehrs sowie schließlich, wie ein Handy behandelt werden soll.
Zusätzlich kann eine Berücksichtigung der Umgangskosten beim Unterhalt aufgenommen werden, z.B. durch eine angemessene Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts beim umgangsberechtigten Elternteil (dazu siehe § 14 Rdn 64).
Es kann auch eine Beteiligung durch Abholung und Zurückbringung der Kinder durch den anderen Elternteil vereinbart werden. (Mitwirkungspflichten; dazu siehe § 23 Rdn 60).
Zu weiteren Mustervereinbarungen und aktuellen Diskussionsentwicklung vgl. auch: www.elternvereinbarung.de.
 

Rz. 75

Wollen die Eltern ihre Kinder im sog. paritätischen Wechselmodell[127] betreuen, ist dies eine Regelung des Umgangsrechts[128] und wirkt sich nicht auf die gemeinsame elterliche Sorge aus. Dies gilt selbst dann, wenn einem Elternteil beim Wechselmodell das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird.[129]

[127] Helms/Schneider, FamRZ 2020, 813, Lack, NJW 2021, 837.

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