Rz. 73
In einer Vereinbarung über den Umgang sollten in erster Linie festgelegt werden:
▪ | die regelmäßigen Umgangstermine nach Umfang und Zeitpunkt, |
▪ | die Umgangskontakte während der Ferien und besonderer Tage wie Feiertage, Geburtstage usw., |
▪ | ggf. auch eine Regelung über den Umgang von Großeltern und Geschwistern, Stiefeltern und Pflegeeltern, |
▪ | darüber hinaus kann die Pflicht zum Umgang mit dem Kind in die Vereinbarung aufgenommen werden. |
Rz. 74
Praxistipp:
▪ | Sofern größere Kontroversen zu befürchten sind, sollten alle Punkte, über die Unklarheit oder Streit entstehen kann, vorsorglich geregelt werden. |
▪ | So auch die Modalitäten des Transports der Kinder sowie des Telefon- und E-Mail-Verkehrs sowie schließlich, wie ein Handy behandelt werden soll. |
▪ | Zusätzlich kann eine Berücksichtigung der Umgangskosten beim Unterhalt aufgenommen werden, z.B. durch eine angemessene Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts beim umgangsberechtigten Elternteil (dazu siehe § 14 Rdn 64). |
▪ | Es kann auch eine Beteiligung durch Abholung und Zurückbringung der Kinder durch den anderen Elternteil vereinbart werden. (Mitwirkungspflichten; dazu siehe § 23 Rdn 60). |
▪ | Zu weiteren Mustervereinbarungen und aktuellen Diskussionsentwicklung vgl. auch: www.elternvereinbarung.de. |
Rz. 75
Wollen die Eltern ihre Kinder im sog. paritätischen Wechselmodell[127] betreuen, ist dies eine Regelung des Umgangsrechts[128] und wirkt sich nicht auf die gemeinsame elterliche Sorge aus. Dies gilt selbst dann, wenn einem Elternteil beim Wechselmodell das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird.[129]
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