Rz. 60
Der sorgeberechtigte Elternteil muss nicht nur den Umgang ermöglichen und das Kind zu den Umgangsterminen bereithalten, sondern muss auch das Kind zum Umgang motivieren. Der betreuende Elternteil hat im Rahmen seiner Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 BGB die Kontakte zu dem anderen Elternteil positiv zu fördern und erzieherisch auf das Kind einzuwirken.[91] Er darf nicht dem Kind die Entscheidungskompetenz darüber zuweisen, ob es mit dem anderen Elternteil Umgang haben will oder nicht. Zudem gerät ein Kind in einem solchen Fall schnell in einen erheblichen Loyalitätskonflikt.[92]
Rz. 61
Wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, muss das Gericht prüfen, ob der Obhutselternteil anteilig zur Beteiligung an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwands zu verpflichten ist.[93] Dabei kann der Umfang der Mitwirkungs- und Kostentragungspflichten des Obhutselternteils davon abhängen, ob er oder der umgangsberechtigte Elternteil durch Umzug die hohen mit dem Umgang verbundenen Belastungen verursacht hat.[94]
Rz. 62
Praxistipp:
Bei der Übernahme von besonderen Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechtes anfallen, handelt es sich um eine unterhaltsrechtliche Frage.[95] (Siehe unten Rdn 66)
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