Rz. 64

Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 I BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil. Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind beim anderen Elternteil abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen.[99]

 

Rz. 65

Häufigkeit und Zeitdauer des Umgangs sind alters- und entfernungsabhängig. Bei den üblichen Umgangskontakten im 14-täglichen Wechsel und in den Ferien ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die dabei anfallenden üblichen Kosten vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen sind, wobei auch hier abweichende Vereinbarungen der Eltern möglich sind.[100] Diese Kosten können daher weder vom anderen Elternteil direkt beansprucht noch im Rahmen der Unterhaltsberechnung abgezogen noch werden.[101] Dies gilt sowohl beim Kindesunterhalt als auch beim Ehegattenunterhalt.

 

Rz. 66

Es gibt jedoch Fallgestaltungen, die einer differenzierteren Betrachtungsweise bedürfen

der im zeitlichen Umfang normale Umgang, der aber aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnorten höhere Kosten auslöst, (dazu siehe § 14 Rdn 56) und
der zeitlich erweiterte Umgang (dazu siehe § 14 Rdn 63) sowie
beim echten Wechselmodell (dazu siehe § 18 Rdn 50).
[99] Voelker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat: Sorge- und Umgangsrecht, 2016, § 2 Rn 90, Büte in Handbuch FAFamR, 2018, Kap. 4 Rn 489.
[100] Büte in Handbuch FAFamR, 2018, Kap. 4 Rn 474; Viefhues in jurisPK-BGB, 2020, § 1610 Rn 267.
[101] Henjes in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Der Unterhaltsprozess, 7. Aufl. 2020, Kap. 4 Rn 596.

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