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Bei einem echten Wechselmodell wird kein Elternteil vom Barunterhalt für das Kind befreit.[64] Denn die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB passt nicht auf die Fallgestaltung des echten Wechselmodells und ist daher nicht anwendbar.[65]

Bei einem echten Wechselmodell haften wegen der paritätischen Betreuung des Kindes folglich beide Eltern für dessen Barunterhalt.[66]

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