Rz. 47

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit findet seine Grenze in den §§ 138 Abs. 1, 242 BGB. Nach der vom BGH entwickelten Kernbereichslehre (siehe Rdn 27) steht das Güterrecht in der niedrigsten Rangstufe und ist damit einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich.

 

Rz. 48

 

Praxistipp:

Daher wird wegen der nachrangigen Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts folglich der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes – für sich genommen – regelmäßig nicht sittenwidrig sein und damit einer Inhaltskontrolle standhalten.[83]
Auch eine Korrektur im Wege der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB erfolgt nur unter "engsten Voraussetzungen".[84]
[83] BGH FamRZ 2005, 691 und 1444; 2007, 1310; 2008, 386 und 2011; 2013, 269; 2014, 629 und 1978.
[84] Siehe BGH FamRZ 2008, 386; 2013, 269, 273; BGH FamRZ 2014, 1978.

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