Rz. 1403

Nach § 3 Nr. 34a EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers steuerfrei

a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
b) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Die Regelung zielt auf Ausnahmesituationen – etwa, wenn ein Kind krank wird und gleichzeitig Fortbildungen und Dienstreisen anstehen.

Betreuungskosten können nicht übernommen werden, wenn ein planbarer Engpass entsteht, etwa eine mehrtägige Fortbildungsveranstaltung. Zudem ist die Betreuungsperson, also der Babysitter oder die Pflegekraft, vom Arbeitgeber zu organisieren und zu beauftragen.

[Autor] Geck

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