Rz. 1387

Stellt der Arbeitgeber für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der (langfristigen) Pflegezeit für den Arbeitnehmer eine Ersatzkraft ein, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 6 Abs. 1 S. 1 PflegeZG). Die Sonderregelung steht neben der Vertretungsregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, die bereits eine zulässige Befristung bei Vertretung erkrankter, beurlaubter oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer vorsah. Eine juristische Notwendigkeit für eine Parallelregelung im PflegeZG bestand nicht.

 

Rz. 1388

Über die Dauer der Vertretung nach § 4 Abs. 1 S. 1 PflegeZG hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

 

Rz. 1389

 

Beispiele

"Die Parteien vereinbaren ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum …, wobei Einigkeit darüber besteht, dass der Befristung die pflegezeitbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers XY zugrunde liegt."
"Das Arbeitsverhältnis endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den derzeit in Pflegzeit befindlichen Arbeitnehmer XY."
 

Rz. 1390

Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn die Pflegezeit nach § 4 Abs. 2 S. 1 PflegeZG vorzeitig endet. Das KSchG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden (§ 6 Abs. 3 S. 2 PflegeZG).

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