Rz. 29

Die Abmahnung unterliegt nicht wie die Kündigung dem Schriftformerfordernis, sodass es auch möglich ist, die Abmahnung mündlich auszusprechen. Hiervon ist jedoch aus Beweisgründen dringend abzuraten. Die Abmahnung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht. Es gelten die für den Zugang von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze entsprechend. Aufgrund der Warnfunktion der Abmahnung ist bei dem bloßen Zugang jedoch weiterhin erforderlich, dass der Empfänger vom Inhalt der Abmahnung Kenntnis nimmt (vgl. BAG v. 9.8.1984 – 2 AZR 400/83, NZA 1985, 124 = DB 1984, 2703). Dies bedeutet, dass einem ausländischen Arbeitnehmer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, die Abmahnung übersetzt werden muss. Dem Arbeitnehmer kann es jedoch verwehrt sein, sich auf die fehlende Kenntnis zu berufen, wenn er rechtsmissbräuchlich eine Möglichkeit der Kenntnis nicht genutzt hat (z.B. fehlende Inanspruchnahme des Betriebsdolmetschers, vgl. BAG v. 9.8.1984 – 2 AZR 400/83, NZA 1985, 124 = DB 1984, 2703).

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