Rz. 1015

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge paritätisch (§ 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Der Beitragssatz beträgt 2021 gem. § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI 3,05 %. Kinderlose Mitglieder haben einen Beitragszuschlag i.H.v. 0,35 Beitragssatzpunkten zu tragen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Eine Ausnahme besteht gem. § 58 Abs. 3 SGB XI für die Bundesländer, die am 31.12.1993 keinen landesweiten Feiertag (Buß- und Bettag) "geopfert" haben, z.B. der Freistaat Sachsen. Hier tragen Beschäftigte die Beiträge i.H.v. 1 % allein, nur die restlichen 2,05 % werden paritätisch getragen. Die einmalige Wiedereinführung des Reformationstags im Jahr 2017 war gem. § 58 Abs. 3 S. 4 SGB XI "unschädlich".

 

Rz. 1016

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte tragen den Beitrag zur Pflegeversicherung allein. Diese Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Beitragszuschuss (§ 61 SGB XI). Die Beiträge werden ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

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