Rz. 956

Der Große Senat des BAG hat in seinem Beschl. v. 10.11.1961 (BB 1962, 462 = DB 1962, 169) betont, dass der Arbeitgeber für Sachschäden seines Arbeitnehmers, die er bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grds. nur dann haftet, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Allerdings hat nach Auffassung des Großen Senats der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Wertersatz für Sachschäden seines Arbeitnehmers zu leisten, die in Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstehen und durchaus außergewöhnlich sind, mit denen also der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder nach der Art der Arbeit nicht zu rechnen hatte. Sachschäden hingegen, mit denen nach Art und Natur des Betriebes oder der Arbeit zu rechnen ist, insb. Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und lösen deshalb keinen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 670 BGB aus (BAG v. 22.6.2011, NZA 2012, 91 = DB 2011, 2382).

 

Rz. 957

In einer Entscheidung vom 20.4.1989 hat das BAG für die Frage, ob der Arbeitgeber entsprechend § 670 BGB dem Arbeitnehmer für erlittene Sach- oder Vermögensschäden Wertersatz schuldet, darauf abgestellt, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist (NZA 1990, 27). Außerdem hat es ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitnehmers entsprechend den Grundsätzen zur Privilegierung der Arbeitnehmerhaftung (Rdn 894 ff.) berücksichtigt (BAG v. 11.8.1988, NZA 1989, 54 = DB 1988, 2516).

 

Rz. 958

Nach diesen Grundsätzen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Fahrzeug des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug auf Aufforderung des Arbeitgebers oder jedenfalls mit seiner Billigung in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde, was der Fall ist, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit die Unfallgefahr tragen müsste (BAG v. 14.12.1995, NZA 1996, 417 = DB 1996, 630; BAG v. 23.11.2006, NZA 2007, 870 = DB 2007, 1891). Von einem Aufwendungsersatzanspruch geht das BAG (Urt. v. 22.6.2011, NZA 2012, 91 = DB 2011, 2382) auch aus, wenn es der Arbeitnehmer für erforderlich halten durfte, sein eigenes Fahrzeug einzusetzen. Diese Voraussetzung hat das BAG in der zitierten Entscheidung bei einem Arzt angenommen, der sich während der Rufbereitschaft rechtmäßig zu Hause aufgehalten hatte und nach Anforderung seines Arbeitseinsatzes sein eigenes Fahrzeug für die Fahrt in die Klinik nutzte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Es ist jedoch in Erinnerung zu behalten, dass die Ausgleichshöhe des Eigenschadens davon abhängt, wie die Verhaltensweise des Arbeitnehmers, die zu dem Schaden geführt hat, nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu bewerten ist.

 

Rz. 959

Zu der für die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches entsprechend § 670 BGB entscheidenden Abgrenzung, ob der Schadensanlass dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers oder dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist, hat das BAG (v. 16.3.1995, NZA 1995, 836 = DB 1995, 1770) ausgeführt, das Risiko eines Berufskraftfahrers, auf einer Dienstfahrt unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden, sei dem Betätigungsbereich seines Arbeitgebers zuzuordnen. Dies hat zur Konsequenz, dass er von ihm die Erstattung der gesetzlichen Gebühren der Strafverteidigung, nicht aber eines darüber hinaus vereinbarten Honorars, verlangen kann. Andererseits sind die lediglich bei Gelegenheit einer betrieblich veranlassten Tätigkeit begangenen Verkehrs- oder sonstigen Straftaten des Arbeitnehmers seinem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass ein Aufwendungsersatz hinsichtlich der daraus entstehenden Kosten nicht in Betracht kommt (BAG v. 16.3.1995, NZA 1995, 836 = DB 1995, 1770). I.Ü. hat das BAG in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass ein Berufskraftfahrer ohne besondere Vereinbarung und Vergütung nicht verpflichtet sei, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Den erhöhten Prämienaufwand nach einer Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt aus Anlass eines Unfalles mit dem privaten Pkw "im Betätigungsbereich des Arbeitgebers" hat der Arbeitgeber, der für die Nutzung des Privatfahrzeuges die steuerrechtlich anerkannte Kilometerpauschale bezahlt, nur auszugleichen, wenn eine gesonderte Vereinbarung hierüber mit dem Arbeitnehmer besteht (BAG v. 30.4.1992, NZA 1993, 262 = DB 1992, 2555).

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