Rz. 271

Neben den Regelungen im PflegeZG sind für den Fall der Arbeitsverhinderung wegen der Erkrankung eines Kindes sowohl in §§ 275 Abs. 3, 616 BGB, § 45 SGB V, § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG als auch in Tarifverträgen (z.B. § 29 TVöD) und Einzelarbeitsverträgen weitere Regelungen enthalten.

 

Rz. 272

Nach § 45 Abs. 3, Abs. 4 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber. Flankierend besteht ein sozialrechtlicher Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse, wenn es nach ärztlichem Zeugnis (Attest) erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Krankengeldanspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für längstens 20 Arbeitstage. Nach § 45 Abs. 2 SGB V besteht eine maximale Jahresfehlzeit von 25 bzw. 50 Arbeitstagen. Für schwerstkranke Kinder mit begrenzter Lebenserwartung bestehen weiter gehende Ansprüche (§ 45 Abs. 4 SGB V). Zudem wurde durch § 44a SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld eingeführt, das bei der sozialen (gesetzlichen) oder privaten Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen beantragt werden kann, wenn der Pflegende keinen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber hat.

 

Rz. 273

Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht, soweit eine anderweitige Versorgung nicht möglich ist, ein bezahlter Freistellungsanspruch nach § 616 BGB bis zu fünf Arbeitstagen. Sind beide Elternteile berufstätig, hat nur einer den Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG v. 20.6.1979 – 5 AZR 479/77).

 

Rz. 274

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Anzahl der Kinderkrankentage vorübergehend für den Zeitraum bis zum 31.12.2021 von bisher zehn Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage angehoben, für alleinerziehende Personen von 20 Tagen pro Kind auf 40. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts.

 

Rz. 275

Der Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung kann nicht abbedungen werden (§ 45 Abs. 3 SGB V). Er ist jedoch ggü. dem Anspruch auf bezahlte Freistellung subsidiär (Schaub, ArbRHB, § 97 Rn 12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge