Rz. 337

Die Ausübung einer Nebentätigkeit hat dann keine Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Pflichten, sofern deren Wahrnehmung dadurch nicht beeinträchtigt wird oder durch die Nebentätigkeit keine Konkurrenz ausgeübt wird. Verletzt der Arbeitnehmer das gem. § 60 HGB für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot, dann ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung zugunsten des Arbeitnehmers rechtfertigen (BAG v. 6.8.1987 – 2 AZR 226/87, DB 1988, 451 = NJW 1988, 438).

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