Rz. 601

Die in § 21 BEEG getroffenen arbeitsrechtlichen Sonderregelungen für die befristete Einstellung von Ersatzkräften reichen über den Geltungsbereich des BEEG hinaus. Sie erfassen nach § 21 Abs. 1 BEEG befristete Arbeitsverträge zur Vertretung anderer Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen für Zeiten

eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG,
einer Elternzeit,
einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes.
 

Rz. 602

Dabei kann sich die Befristung auch auf alle vorerwähnten Zeiten zusammen erstrecken oder nur auf Teile davon beziehen.

 

Rz. 603

Zunächst stellt § 21 Abs. 1 BEEG vor dem Hintergrund der vom BAG entwickelten Rspr. zur Umgehung des Kündigungsschutzes durch befristete Arbeitsverträge klar, dass alle zuvor dargestellten Vertretungsbefristungen einen sachlichen Grund für den Abschluss befristeter Verträge bilden. Darüber hinaus kann die Befristung zulässigerweise auf die notwendige Zeit einer Einarbeitung der Ersatzkraft erstreckt werden, § 21 Abs. 2 BEEG. Die Zulässigkeit der Befristung aus den in § 21 Abs. 1 BEEG genannten Gründen ergibt sich auch aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG und war auch vor Inkrafttreten des TzBfG allgemein akzeptiert. Die Regelung in § 21 Abs. 1 BEEG hat insoweit bestätigende und klarstellende Bedeutung (BAG v. 2.7.2003, NZA 2004, 1055) und wird vom BAG als Konkretisierung des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG bezeichnet (BAG v. 29.4.2015 – 7 AZR 310/13). Der Sachgrund der Vertretung auch dann zu bejahen, wenn der vertretungsweise eingestellte Arbeitnehmer nicht genau diejenigen Aufgaben des zu vertretenden Arbeitnehmers übernimmt; es genügt also auch mittelbare Vertretung (BAG v. 21.2.2001, NZA 2001, 1069).

 

Rz. 604

Dem Sachgrund der Vertretung liegt eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zugrunde. Diese muss sich aber nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin beziehen, nicht aber auf den Zeitpunkt dieser Rückkehr und also auch nicht auf die Dauer des Vertretungsbedarfs, ebenso wenig darauf, ob die zu vertretende Stammkraft ihre Arbeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird (BAG v. 6.12.2000, NZA 2001, 721). Hat allerdings der zu vertretende Arbeitnehmer oder die zu vertretende Arbeitnehmerin ggü. dem Arbeitgeber schon vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt, er oder sie werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen, ist die befristete Einstellung der Ersatzkraft ausnahmsweise nicht sachlich gerechtfertigt (BAG v. 2.7.2003, NZA 2004, 1055).

 

Rz. 605

Der Arbeitsvertrag kann nach § 21 Abs. 3 BEEG zweckbefristet sein, d.h. es ist ausreichend, wenn sich der nach § 21 Abs. 1 und 2 BEEG gebilligte Sachgrund für die Befristung als Befristungszweck dem Arbeitsvertrag entnehmen lässt. Im Fall einer Zweckbefristung muss der Arbeitgeber beachten, dass gem. § 15 Abs. 2 TzBfG ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zweckes endet, frühestens aber zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

 

Rz. 606

Muster 21.8: Zweckbefristungsklausel

 

Muster 21.8: Zweckbefristungsklausel

Frau _________________________ wird ab _________________________ zur Vertretung für die Dauer der Elternzeit von Frau _________________________ eingestellt.

 

Rz. 607

Für das befristete Arbeitsverhältnis, das mit einer Ersatzkraft als Elternzeitvertretung eingegangen wurde, sieht § 21 Abs. 4 BEEG ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit vor, allerdings unter der Voraussetzung, dass

die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden kann und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch tatsächlich mitgeteilt hat

oder

der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 16 Abs. 3 BEEG) nicht ablehnen darf, weil ihm keine dringenden betrieblichen Gründe zur Seite stehen.
 

Rz. 608

Stützt der Arbeitgeber sich auf das Sonderkündigungsrecht nach § 21 Abs. 4 BEEG, kann sich die befristet eingestellte Ersatzkraft nicht auf das KSchG berufen (§ 21 Abs. 5 BEEG). Die Parteien des befristeten Arbeitsvertrages können allerdings das dem Arbeitgeber gesetzlich eingeräumte Sonderkündigungsrecht vertraglich ausschließen (§ 21 Abs. 6 BEEG). Zu beachten ist, dass nach § 15 Abs. 3 TzBfG ein befristetes Arbeitsverhältnis nur ordentlich gekündigt werden kann, wenn dies einzelvertraglich vereinbart oder im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist.

 

Rz. 609

Muster 21.9: Kündigungsklausel bei Einstellung von Ersatzkräften

 

Muster 21.9: Kündigungsklausel bei Einstellung von Ersatzkräften

Abgesehen von dem Sonderkündigungsrecht gem. § 21 Abs. 4 BEEG mit einer Frist von ...

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