Rz. 448

Ein Beschwerderecht ergibt sich auch aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes. So hat der Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 ArbSchG ein entsprechendes Vortrags- und Beschwerderecht beim Arbeitgeber. Erfolgt keine Abhilfe, kann der Arbeitnehmer sich direkt an die zuständigen Behörden wenden, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen dürfen (vgl. auch §§ 22–24). Werden bestehende Missstände (z.B. wegen Betrugs) bei der Staatsanwaltschaft angezeigt nach dem der Arbeitnehmer sich um eine Beseitigung bemüht hat, handelt es dabei sich um einen Akt der freien Meinungsäußerung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 EMRK. Wird eine daraufhin ausgesprochene außerordentliche Kündigung von den ArbG bestätigt, liegt eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor, da das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig ist, dass es ggü. dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt (vgl. EGMR v. 21.7.2011 – 28274/08). In ungekündigten Arbeitsverträgen ist das Maßregelungsverbot des Arbeitgebers (verankert u.a. in § 612a BGB, § 84 Abs. 3 BetrVG, § 16 AGG) zu beachten. Die Pflicht des Arbeitnehmers zum "Whistleblowing", also der Auferlegung von Meldeverpflichten ist nach der Rechtsprechung des BAG mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

 

Rz. 449

Daneben ergibt sich ein Beschwerderecht bei unzureichenden Schutzvorkehrungen im Umgang mit gefährlichen Stoffen. Ähnlich der allgemeinen Regelung des ArbSchG besteht dies für solche Arbeitsplätze gem. § 19 der GefStoffV.

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