Rz. 425
Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beschäftigung von 5 % der schwerbehinderten Menschen nicht nach, hat er eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ergibt sich aus § 160 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 SGB IX. Die Ausgleichsabgabe beträgt danach je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
▪ | 125,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz, |
▪ | 220,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %, |
▪ | 320,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %. |
Die weiteren Einzelheiten im Hinblick auf die Ermittlung der Pflichtarbeitsplätze bzw. der Zahlungspflichten ergeben sich aus § 160 Abs. 3 bis 8 SGB IX.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen