Rz. 425

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beschäftigung von 5 % der schwerbehinderten Menschen nicht nach, hat er eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ergibt sich aus § 160 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 SGB IX. Die Ausgleichsabgabe beträgt danach je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

125,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
220,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
320,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 %.

Die weiteren Einzelheiten im Hinblick auf die Ermittlung der Pflichtarbeitsplätze bzw. der Zahlungspflichten ergeben sich aus § 160 Abs. 3 bis 8 SGB IX.

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