Rz. 336

Das politische Engagement eines Arbeitnehmers im außerdienstlichen Bereich berührt i.d.R. allein dessen Privatsphäre und ist somit kündigungsrechtlich unbeachtlich. Etwas anderes gilt nur bei einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 6.6.1984 – 7 AZR 456/82, DB 1985, 341 = NJW 1985, 507; zur Problematik Rechtsextremismus als Kündigungsgrund vgl. Polzer/Powietzka, NZA 2000, 970). Demzufolge reicht die bloße Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei mangels Bezug zum Arbeitsverhältnis für eine Kündigung nicht aus (BAG v. 28.9.1989 – 2 AZR 317/86, NJW 1990, 1196). Das BAG hat eine Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses und somit die Rechtmäßigkeit einer Kündigung in einer Entscheidung bejaht, in der ein Angestellter einer Bank und DKP-Mitglied ein Flugblatt verteilt hat, in dem Banken im Allgemeinen und sein Arbeitgeber im Besonderen diskriminiert und in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (BAG v. 28.9.1972 – 2 AZR 469/71, DB 1972, 2356 = NJW 1973, 77).

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