Rz. 1734

Wünscht der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum Urlaub, ist der Arbeitgeber zur Gewährung verpflichtet, sofern nicht die in § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG genannten Gründe entgegenstehen. Der Arbeitnehmer kann daher im Wege der Leistungsklage vor dem ArbG die Verurteilung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung in einem bestimmten Zeitraum verlangen (BAG v. 18.12.1986 – 8 AZR 502/84, NZA 1987, 379). Der Kläger riskiert allerdings mit einem derartigen Antrag regelmäßig eine Klagabweisung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der gewünschte Zeitraum zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verstrichen ist (BAG, a.a.O.). Das BAG lässt darüber hinaus einen Antrag des Arbeitnehmers zu, den Arbeitgeber ohne Angabe eines konkreten Zeitraumes zu verurteilen, ihm Urlaub i.H.v. X Tagen zu gewähren (BAG v. 7.11.1985, BAGE 50, 112), wobei Bedenken im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit eines derartigen Antrages bestehen, da es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt fehlt.

 

Rz. 1735

Ferner hat die Rspr. eine Klage auf Feststellung, dass dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr X noch Y Tage Urlaub zustehen, trotz des grds. Vorrangs einer Leistungsklage für zulässig erachtet (BAG v. 5.8.2014 – 9 AZR 77/13, NZA 2015, 625).

 

Rz. 1736

Wegen des Verbotes der Selbstbeurlaubung einerseits und der relativ langen Dauer gerichtlicher Verfahren andererseits kann es deshalb geboten sein, seine konkreten Urlaubsansprüche im Wege des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) zu verfolgen. Zwar führt dies faktisch zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, dies ist jedoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hinzunehmen (BAG v. 22.1.1998 – 2 ABR 19/97, NZA 1998, 708; LAG Berlin v. 20.2.2002 – 4 Sa 2243/01, n.v.; einen Überblick gewährt Korinth, ArbRB 2005, 381 ff.). Da der Anspruch des Arbeitnehmers ggü. dem Arbeitgeber nach § 7 BUrlG auf Gewährung von Urlaub gerichtet ist, handelt es sich folglich um die Abgabe einer Willenserklärung durch den Arbeitgeber, die erst bei Rechtskraft des Urteils fingiert wird, § 894 ZPO.

 

Rz. 1737

Zur Lösung dieses Problems wird in der Praxis deshalb folgender Antrag des Arbeitnehmers favorisiert: "Dem Verfügungskläger wird das Fernbleiben von der Arbeit im Zeitraum vom … bis … gestattet" (Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 550; Corts, NZA 1998, 359), bis in der Hauptsache über den Urlaubsanspruch und etwaige Vergütungsansprüche entschieden sei. I.R.d. notwendigen Interessenabwägung ist auf die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache abzustellen, sowie das Gewicht des drohenden Nachteiles auf beiden Seiten zu würdigen (LAG Berlin v. 20.2.2002 – 4 Sa 2243/01, n.v.; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, § 7 Rn 54). Ein Verfügungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer trotz Fehlens der Urlaubsgewährung seinen Urlaub kurzfristig bereits gebucht hat und für den Fall der Stornierung erhebliche Kosten zu tragen hat. Denn diesen möglichen Schaden hätte der Arbeitnehmer dadurch vermeiden können, dass er die Urlaubsbuchung erst nach positiver Bescheidung des Urlaubsantrags vornimmt (vgl. LAG Hamm v. 2.12.1997 – 11 Sa 2235/97, n.v.).

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