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Als Konkretisierung der jedem Arbeitsverhältnis innewohnenden Treuepflicht des Arbeitnehmers bestimmt § 19 Abs. 1 ArbnErfG, dass der Arbeitnehmer eine freie, aber betriebsbezogene Erfindung zuerst seinem Arbeitgeber anbietet, bevor er sie anderweitig verwertet. Bei diesem Vorrecht des Arbeitgebers handelt es sich allerdings um kein Vorkaufsrecht i.S.d. §§ 463 ff. BGB (Bartenbach/Volz, ArbnErfG, § 19 Rn 10).

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