Rz. 1047

Erfüllt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht, bspw. indem er unentschuldigt fehlt oder seine Leistung aus sonstigen Gründen unberechtigt verweigert, ist der Arbeitgeber gem. § 320 Abs. 1 BGB berechtigt, die Vergütung zurückzubehalten. Das Dienstvertragsrecht enthält keine Regelung bezüglich eines Minderungsrechts, sodass die quantitative oder qualitative Schlechtleistung des Arbeitnehmers kein Leistungsverweigerungsrecht an der Vergütung begründet (BAG v. 18.7.2007 – 5 AZN 610/07).

Eine spezialgesetzliche Ausformung des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitgebers stellt § 7 EFZG dar, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer seine Anzeige- und Nachweispflichten gem. § 5 und § 6 Abs. 2 EFZG nicht erfüllt.

Sofern die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart haben und der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Auskunftserteilung gem. § 74c Abs. 2 HGB nicht nachkommt, steht dem Arbeitgeber das Recht zu, die Zahlung der Karenzentschädigung bis zur Auskunftserteilung zu verweigern (BAG v. 12.1.1978 – 3 AZR 57/76).

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