Rz. 1524

Eine Teilarbeitsfähigkeit mit teilweiser Entlohnung findet im Sozialversicherungsrecht keine Stütze. Nach § 74 SGB V soll zwar der Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben, wenn arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wiederaufnahme voraussichtlich wieder besser in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Der Versicherte bleibt aber während der Zeit der Wiedereingliederung nach § 74 SGB V arbeitsunfähig im Rechtssinne und verliert deshalb nicht seine an die Arbeitsunfähigkeit geknüpften Rechte (LAG Berlin v. 27.6.1990, BB 1990, 1981 = ZAP, EN-Nr. 93/91 = DB 1992, 552).

 

Rz. 1525

Aus der sozialrechtlichen Einführung des Begriffes der teilweisen Arbeitsunfähigkeit folgt nicht die Anerkennung einer arbeitsrechtlichen Teilarbeitsunfähigkeit. Vielmehr ist nach der Auffassung des BAG (v. 29.1.1992, EzA Nr. 1 zu § 74 SGB V) davon auszugehen, dass das Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall den Begriff der teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht kennt. Demzufolge kann auch der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, eine Tätigkeit des Arbeitnehmers im Wiedereingliederungsverfahren als teilweise Arbeitsleistung entgegenzunehmen. Das Wiedereingliederungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis eigener Art. Gegenstand dieser geschuldeten Tätigkeit ist somit nicht die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung, sondern ein aliud. In der Literatur wird kritisiert, dass dies zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Teilbeschäftigten führt, da diese, wenn sie jeweils nur stundenweise eingesetzt werden, rein quantitativ betrachtet, eher arbeitsfähig sind als etwa Vollzeitbeschäftigte (Beck-OK/Ricken, EFZG, § 3 Rn 20).

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