Rz. 856

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verdrängt (Hinrichs/Zwanziger/Maier/Mehlich, DB 2007, 574; a.A. Maier/Mehlich, DB 2007, 110). Nach § 2 Abs. 3 S. 1 AGG wird die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch das AGG nicht berührt. Das AGG zielt auf die Verhinderung oder Beseitigung von Ungleichbehandlungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes (vormals in § 611a BGB enthalten), der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Das AGG gestaltet den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz also in Bezug auf bestimmte pönalisierte Merkmale aus. In der Praxis zu klären ist daher, ob die Ungleichbehandlung allein an dem Status der Beschäftigten anknüpft oder darüber hinaus mittelbare Benachteiligungen aufgrund absoluter Differenzierungsverbote bestehen (s. zu diesen unter § 19).

 

Rz. 857

Die Bereichsausnahme für Kündigungen in § 2 Abs. 4 AGG greift für die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Die dem AGG zugrunde liegenden RL sehen aber keine Bereichsausnahme für den Bereich der Kündigungen vor, sodass von der Rechtsunwirksamkeit des § 2 Abs. 4 AGG ausgegangen werden muss (vgl. Rust/Falke, AGG, § 2 Rn 238 ff.).

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