Rz. 110

Wegen der von der Alkoholisierung ausgehenden Gefahr für den alkoholisierten Mitarbeiter selbst, seine Arbeitskollegen und zum Schutz der betrieblichen Anlagen und Erzeugnisse ist einem betrunken zur Arbeit erscheinenden Mitarbeiter der Zutritt zum Arbeitsplatz zu verweigern. Wird ein Mitarbeiter erkennbar betrunken am Arbeitsplatz angetroffen, ist er unverzüglich von dem Arbeitsplatz zu entfernen. Das folgt auch aus den von der Berufsgenossenschaft herausgegebenen Unfallverhütungsvorschriften. Nach § 7 Abs. 2 BGV A1 darf der Unternehmer Versicherte nicht beschäftigen, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen.

 

Rz. 111

Entsprechend dem Alkoholisierungsgrad des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sofern nicht im Betrieb die räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten der Ausnüchterung (z.B. durch eine Sanitätsstation) gegeben sind und die Ausnüchterung des Arbeitnehmers und damit die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während der Arbeitszeit zu erwarten ist, dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer sicher zu seiner Wohnung gelangt. Dies kann geschehen durch

Heimfahren des Arbeitnehmers durch einen anderen Mitarbeiter,
Bestellen eines Taxis,
Benachrichtigung Angehöriger.
 

Rz. 112

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es weiterhin, den alkoholisierten Arbeitnehmer an der Heimfahrt mit seinem eigenen Pkw oder auch nur eines Fahrrades zu hindern. Bei schwerer Trunkenheit des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber ggf. die Einlieferung ins Krankenhaus zu veranlassen.

 

Rz. 113

Sofern der Arbeitgeber diesen Fürsorgepflichten nicht nachkommt, kann er sich ggf. selbst strafrechtlich verantwortlich machen (z.B. Aussetzung gem. § 221 StGB, fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB, fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB).

 

Rz. 114

Aufseiten des Arbeitgebers durch den Heimtransport des alkoholisierten Mitarbeiters entstehende Kosten kann der Arbeitgeber dem alkoholisierten Arbeitnehmer in Rechnung stellen (Aufwendungsersatz gem. § 683 BGB, Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB).

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