Rz. 101

Es besteht nicht bereits schlechthin ein absolutes Alkoholverbot im Betrieb. Aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft für die betrieblichen Aufgaben während der Arbeitszeit uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, ergibt sich die vertragliche Nebenpflicht, sich nicht durch Alkoholgenuss vor oder während der Arbeitszeit oder der Arbeitspausen in einen Zustand zu versetzen, der eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung nicht mehr zulässt (relatives Alkoholverbot). Je nach Art und Gefährlichkeit der zu leistenden Arbeit (z.B. bei Kranführern, Kraftfahrern oder beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen) können bereits geringe Alkoholmengen ausreichen, um einen derartigen Verstoß anzunehmen. Generelle Grenzwerte für die Blutalkoholkonzentration gibt es nicht. Soweit der Gesetzgeber und die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze für bestimmte Tätigkeiten Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration vorgeben, gelten diese auch i.R.d. Arbeitsverhältnisse (vgl. BAG v. 23.9.1986, DB 1987, 337).

 

Rz. 102

Ein absolutes Alkoholverbot besteht für den Bereich des Werksschutzes und von Wach- und Sicherheitsdiensten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (§ 5 BGV C7: Verbot berauschender Mittel) und nach einzelnen landesrechtlichen Vorschriften für den Bergbau sowie nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft).

 

Rz. 103

Ein absolutes Alkoholverbot kann sich darüber hinaus aus einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG ergeben. Diese wirkt dann unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG), d.h. der einzelne Arbeitnehmer ist aufgrund der Betriebsvereinbarung ggü. dem Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen dieses Verbots keinen Alkohol zu trinken. Da es sich bei der Anordnung eines Alkoholverbots im Betrieb um eine Regelung der Ordnung im Betrieb handelt, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (BAG v. 12.2.1990 – 1 ABR 11/89; sowie Rdn 176).

 

Rz. 104

Muster 21.4: Betriebsvereinbarung über ein Alkoholverbot

 

Muster 21.4: Betriebsvereinbarung über ein Alkoholverbot

BETRIEBSVEREINBARUNG

über ein Alkoholverbot

Zwischen der Geschäftsleitung

und

dem Betriebsrat

wird nachfolgende Vereinbarung über ein

ALKOHOLVERBOT

sowie die Arbeit unter Alkoholeinfluss

getroffen:

1. Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter einschließlich der Auszubildenden.
2. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter, der betrieblichen Anlagen und der betrieblichen Erzeugnisse ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit (einschließlich der Pausen) grundsätzlich verboten. Die Mitnahme von alkoholischen Getränken in den Betrieb und das Betreten des Betriebes in alkoholisiertem Zustand ist gleichfalls untersagt.
3. Das Alkoholverbot besteht während der Arbeitszeit und der Pausen auf dem gesamten Betriebsgelände. Es gilt ferner, soweit Mitarbeiter außerhalb des Betriebsgeländes eingesetzt werden (z.B. Außendienst).
4. Alle Vorgesetzten sowie Mitarbeiter, welche für den Arbeitsablauf, die Arbeitssicherheit oder den Zugang zum Betrieb (z.B. Pförtner) verantwortlich sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass das Alkoholverbot eingehalten wird. Haben sie den Verdacht, dass ein Mitarbeiter alkoholisiert den Betrieb betreten will, alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder unter Alkoholeinfluss arbeitet, ist sofort der unmittelbare Vorgesetzte zu informieren, der dann seinerseits nach Möglichkeit den Betriebsrat zu informieren hat.
5. Bei begründetem Verdacht auf Angetrunkenheit, insbesondere bei starkem Alkoholgeruch, lallender, verwaschener Stimme, unsicherem Gang oder sinnwidrigem Verhalten dürfen alkoholisierte Mitarbeiter aus Sicherheitsgründen nicht beschäftigt werden. Sie sind vielmehr zum Verlassen des Betriebsgeländes aufzufordern.
6. Der Vorgesetzte hat für einen gefahrlosen Heimweg Sorge zu tragen, was insbesondere die Unterbindung der Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines Fahrrades bedeutet. Bei stärkerer Alkoholisierung ist der alkoholisierte Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter auf dem Heimweg zu begleiten oder aber die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (ggf. durch Rufen eines Taxis) sicherzustellen. Die Beförderung erfolgt in jedem Fall auf Kosten des alkoholisierten Mitarbeiters.
7. Ist der alkoholisierte Mitarbeiter hilflos, besteht die Möglichkeit, auch ohne seine Zustimmung auf seine Kosten ein Taxi o.Ä. zu bestellen. Ggf. ist eine Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.
8. Mitarbeiter unter dem Verdacht des Alkoholeinflusses können sich einem Alkoholtest unterziehen (Atem-Alkohol-Messgerät oder amtliche Blutentnahme mit Untersuchung auf Blutalkoholgehalt durch den Werksarzt). Bei dem Test soll grundsätzlich ein Betriebsratsmitglied (ggf. eine andere unbeteiligte Person) hinzugezogen werden. Das Ergebnis des Testes ist schriftlich festzuhalten. Verweigert der Mitarbeiter die Durchführung eines Alkoholtestes, sind die Ausfallerscheinungen schriftlic...

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