Rz. 332

Ein lockerer oder unsittlicher Lebenswandel stellt grds. keinen Kündigungsgrund dar (LAG Hamm v. 14.1.1998 – 3 Sa 1087/97, NZA 1999, 546; LAG Baden-Württemberg v. 3.4.1967 – 4 Sa 13/67, BB 1967, 757). Intime Beziehungen zwischen volljährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berechtigen den Arbeitgeber auch dann nicht zur Kündigung, wenn es sich hierbei um die Aufnahme ehewidriger Beziehungen handelt, da diese ausschließlich die Privatsphäre des Arbeitnehmers betreffen (LAG Hamm v. 1.3.1990 – 17 Sa 1326/89, DB 1990, 1671 = BB 1990, 1422). Gleiches gilt für sexuelle Neigungen und Veranlagungen (BAG v. 23.6.1994 – 2 AZR 617/93, NZA 1994, 1080 = DB 1994, 2190, rechtsmissbräuchliche Kündigung eines homosexuellen Arbeitnehmers in der Probezeit). Ebenfalls ist die Kündigung einer Arbeitnehmerin unwirksam, die sich in einer softpornografischen Zeitschrift (hier: Praline) hat ablichten lassen (ArbG Passau v. 11.12.1997 – 2 Ca 711/97, NZA 1998, 427 = BB 1998, 326). Schließlich kann auch einem Leiter einer Bankfiliale nicht allein wegen zahlreicher Spielbankbesuche und des dortigen Spielens gekündigt werden, wenn diese Besuche ohne konkrete Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis geblieben sind (LAG Hamm v. 14.1.1998 – 3 Sa 1087/97, NZA 1999, 546).

 

Rz. 333

Die Verpflichtung zur Rücksichtnahme ist jedoch auch abhängig von der Tätigkeit des Arbeitnehmers. So hat das BAG im Jahr 2008 entschieden, dass eine Lehrkraft auch im Rahmen zufälliger Begegnungen mit Schülern in der Freizeit ihr Verhalten so einzurichten hat, dass die Verwirklichung eines ihr aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses zukommenden Erziehungsauftrags jedenfalls nicht ernsthaft gefährdet wird (BAG v. 27.11.2008 – 2 AZR 98/07, NZA 2009, 604 = DB 2009, 1192 – der Lehrer stand unter Verdacht, Schüler betrunken gemacht zu haben und sich minderjährigen Schülerinnen in sexuell anzüglicher Weise genähert zu haben).Gerechtfertigt ist auch die Kündigung des Vorgesetzten bei einem intimen Verhältnis zwischen diesem und einem/einer Auszubildenden, weil ein solches Verhalten auf eine fehlende persönliche Eignung schließen lässt (HzK/Eisenbeis, Teil 4 Rn 192).

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