Entscheidungsstichwort (Thema)

außerordentlicher Kündigung

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß das Umschulungsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 09.10.1997 nicht aufgelöst wurde.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.163,20 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit soll klären, ob das Umschulungsarbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 9.10.1997 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung aufgelöst wurde. Fernerhin begehrt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei, sie über den 10.10.1997 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Klägerin ist seit dem Monat September 1995 bei der Beklagten als Umschülerin zur Kauffrau für Bürokommunikation halbtags beschäftigt und erhält von der Beklagten neben dem Unterhaltsgeld, das vom Arbeitsamt ausbezahlt wird, monatlich 790,80 DM brutto. Mit Schreiben vom 9.10.1997, der Klägerin zugegangen am darauffolgenden Tag, kündigte die Beklagte das Umschulungsverhältnis außerordentlich zum 10.10.1997. Die Beklagte Partei hat vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung dem Betriebsrat zur beabsichtigten personellen Maßnahme angehört. Das Protokoll der Betriebssitzung vom 9.10.1997 hat folgenden Wortlaut:

Der einzige Tagesordnungspunkt ist der von der Geschäftsführerung gestellte Antrag auf außerordentliche Kündigung von

Frau …

geb. …

in Umschulung zur „Kauffrau für Bürokommunikation” vom 01.09.95 bis 31.08.98

Zu Beginn der Betriebsratssitzung hat der Vorsitzende, Herr … Frau … zu Hause angerufen (Tel: …) und ihr die Möglichkeit angeboten, sich – persönlich – gemäß § 102 BetrVG zu ihrem Fall zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat Frau … keinen Gebrauch gemacht.

Nach anschließender Diskussion der von der Geschäftsführung genannten Gründe und dem Studium der Seite 23 aus der Zeitschrift „Praline”, Nr. 39 vom 18.09.1997 beschließt der Betriebsrat einstimmig die außerordentliche Kündigung zum 10.10.1997.

Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 18.9.1997 erschienen in der Zeitschrift „Praline”, herausgegeben vom Verlag Heinrich Bauer, Hamburg, Fotos von der Klägerin und ihrem Freund, die, soweit ersichtlich, in der Wohnung der Klägerin aufgenommen wurden. Die Fotos sind auf Seite 23 der Zeitschrift „Praline” erschienen. Es handelt sich hierbei um eine einseitige Darstellung unter der Rubrik „Paare privat – so leben wir! – so lieben wir!” Als Überschrift zu dieser Seite ist der Text enthalten: „Praline zu Besuch bei … (25) und … (27) in …” Die Fotoserie besteht aus einem größeren Foto sowie fünf weiterer kleineren Fotos, die auf die Seite verstreut eingefügt sind, wobei die Klägerin zusammen mit ihrem Freund auf drei dieser Fotos in unbekleidetem Zustand abgebildet ist. Auf dem größeren der Fotos ist die Klägerin in unbekleidetem Zustand zu sehen, wie sie von ihrem Freund getragen wird. Dieses Foto wurde so gestaltet, daß bei beiden Personen die Geschlechtsteile nicht sichtbar sind, wenn man von der Brust der Klägerin absieht. Der Begleittext zu diesem Foto lautet wie folgt: „Seit neun Jahren trägt … seine Verlobte auf Händen – in ein paar Jahren wollen die beiden heiraten und dann noch ein zweites Kind haben”. Die im unteren Bereich dieser Seite eingefügten drei kleineren Fotos zeigen die Klägerin und ihren Freund in bekleidetem Zustand (Foto rechts), das mittlere Foto zeigt die unbekleidete Klägerin, wie sie gerade dabei ist, ihren Freund zu entkleiden, wobei bei diesem Foto durch die fototechnische Gestaltung die Geschlechtsteile der Klägerin nicht sichtbar sind. Beim Foto auf der linken Seite ist der Freund der Klägerin bekleidet und die Klägerin und ihr Freund sind gerade dabei, die Unterhose abzulegen. Bei diesem Foto ist die Brust der Klägerin sichtbar, die Unterhose ist teilweise abgestreift. Fernerhin ist auf der Seite im oberen Bereich links ein weiteres Foto eingeführt, auf welchem die Klägerin sich in einem Backbody ablichten ließ und hinsichtlich der Körperhaltung teilweise über ihren Freund stand. Sie hält in der rechten Hand einen Plastikgegenstand, der im Sexualbereich zur Verwendung kommen kann. Der „Begleittext” zur Seite 23 und zu den Fotos lautet wie folgt:

… ist eine kleine Kreisstadt an der …. Hier leben seit fast neun Jahren … und …. …: „Wir haben uns kennengelernt, weil … eine Freundin meiner Schwägerin ist!” Sichtbares Zeichen ihrer Liebe ist inzwischen Töchterchen … (7).

… und … sind verlobt, wollen aber irgendwann heiraten und dann auch noch ein zweites Kind haben. …: „Uns pressiert's aber noch nicht!”

Beide gehen gerne ins Fitneßstudio und lieben Kurzurlaube. Den Tagesablauf bestimmt aber weitgehend Töchterchen …: „Unsere Tochter bestimmt, was gemacht wird!” In der Liebe stehen der EDV-Fachmann und die Buchhalterin der ö...

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