Rz. 31

Die Abmahnung kann ihre kündigungsrechtliche Warnfunktion nur erfüllen, wenn die Rüge eines ganz bestimmten Fehlverhaltens mit dem Hinweis auf Konsequenzen verbunden wird. Unzulänglich ist der immer wieder in Abmahnungsschreiben auftauchende allgemeine Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen. Welche Folgen gemeint, nämlich eine andernfalls drohende Kündigung, eine Versetzung, Widerruf oder Kürzung einer Zulage, sollte klar ausgesprochen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Begriff "Abmahnung" ausdrücklich verwendet. Zu den unverzichtbaren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abmahnung gehört neben der Rüge eines genau zu bezeichnenden Fehlverhaltens der Hinweis auf die im Wiederholungsfall drohende Bestands- oder Inhaltsgefährdung des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 14.9.1984 – 7 AZR 589/82, n.v.). Allerdings ist es nicht erforderlich, ganz bestimmte kündigungsrechtliche Maßnahmen, also z.B. eine Änderungskündigung, eine fristgerechte oder fristlose Kündigung in Aussicht zu stellen, sondern es genügt die Androhung, dass bei wiederholten Verhaltensmängeln der gerügten Art der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei.

 

Rz. 32

 

Hinweis

Als Richtschnur für die Warnfunktion der Abmahnung gilt: Die Formulierung der Konsequenzen muss so klar und unmissverständlich sein, dass der Einwand des Arbeitnehmers entkräftet wird, er habe mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht gerechnet.

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