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Ein Hindernis für die Integration schwerbehinderter Menschen ist, dass häufig Vorbehalte gegen ihre Leistungsfähigkeit bestehen. Der Gesetzgeber hat deswegen den Arbeitgebern Mitwirkungspflichten zur Eingliederung arbeitsloser schwerbehinderter Menschen auferlegt, damit sie die Besetzung von Arbeitsstellen mit schwerbehinderten Bewerbern ernsthaft prüfen. Zuletzt sind diese Arbeitgeberpflichten in dem durch das Schwerbehindertenanpassungsgesetz neu gefassten § 14 Abs. 1 SchwbG a.F. deutlich verschärft worden. Dazu ist für den Fall der Nichtberücksichtigung von schwerbehinderten Menschen ein Erörterungsverfahren eingefügt worden. Das SGB IX übernimmt diese Bestimmungen inhaltsgleich in § 164 Abs. 1 SGB IX. Danach sind die Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insb. mit bei der Arbeitsagentur arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen eines schwerbehinderten Menschen hat der Arbeitgeber gem. § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebsrat unmittelbar nach Eingang dieser Bewerbung bzw. nach Eingang der Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit zu unterrichten. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, alle eingehenden Bewerbungen von Schwerbehinderten an den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung weiterzuleiten.

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