Rz. 58

Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass für einen Arbeitnehmer weder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht noch eine entsprechende Obliegenheit besteht, gegen eine Abmahnung klageweise vorzugehen. Sofern der Arbeitnehmer davon absehe, die Berechtigung einer Abmahnung gerichtlich klären zu lassen, so ist es ihm unbenommen, in einem späteren Kündigungsschutzprozess die Richtigkeit der abgemahnten Pflichtwidrigkeit zu bestreiten und auf diese Weise der Kündigung die Grundlage zu entziehen (BAG v. 13.3.1987 – 7 AZR 601/85, NZA 1987, 518 = DB 1987, 1494).

 

Rz. 59

Da dem Arbeitnehmer keine Nachteile dadurch erwachsen, dass er nicht gegen eine Abmahnung gerichtlich vorgeht, ist es dem Arbeitnehmer zu empfehlen, keine rechtlichen Schritte gegen die Abmahnung einzuleiten. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch eine Klage weiter belastet wird. Hinzu tritt Folgendes: Sofern der Arbeitgeber die Abmahnung dazu benutzt, eine folgende Kündigung vorzubereiten und tatsächlich einige Zeit später eine Kündigung ausgesprochen wird, so wird in dem Kündigungsschutzprozess die Rechtmäßigkeit der Abmahnung inzident überprüft. Sofern sich diese Abmahnung als unrechtmäßig erweisen sollte, ist auch die Kündigung mangels vorangegangener rechtmäßiger Abmahnung nicht gerechtfertigt. Wäre der Arbeitnehmer bereits gegen die Abmahnung zu Felde gezogen, hätte dies dazu geführt, dass der Arbeitnehmer zwar den Abmahnungsprozess gewonnen hätte, der Arbeitnehmer hätte dem Arbeitgeber jedoch vor Augen geführt, dass dieser neues Material für eine Abmahnung benötige, damit sodann die folgende Kündigung besser vorbereitet werden kann (Kleinebrink, FA 2006, 196).

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