Rz. 153
Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die
▪ | als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z.B. Helm, Schutzanzug, Kittel) oder |
▪ | nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (z.B. Uniform, Postbekleidung), |
▪ | wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. R 3.31 Abs. 1 S. 3 LStR). |
Rz. 154
Bürgerliche Kleidung stellt i.d.R. auch dann keine typische Berufskleidung dar, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird. Nach der Rspr. des BFH gilt dies auch, wenn das bürgerliche Kleidungsstück (z.B. ein Lodenmantel) durch ein Dienstabzeichen gekennzeichnet ist oder eine entsprechende Dienstanweisung zur Tragung dieses Kleidungsstückes während der Dienstzeit verpflichtet (vgl. BFH v. 19.1.1996, BStBl II 1996, S. 202 = DStR 1996, 378). Eine Ausnahme gilt nur, wenn das bürgerliche Kleidungsstück seiner Art nach eine nur geringfügige private Nutzung vermuten lässt, das Tragen dieses Kleidungsstückes aber in dem ausgeübten Beruf typischerweise dauernd erfolgt (vgl. z.B. für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters BFH v. 30.9.1970, BStBl II 1971, 50, anders FG Brandenburg v. 29.8.2018 – 3 K 3278/15, Revision anhängig).
Rz. 155
Eine private Nutzung i.H.v. 5 % ist unschädlich, eine solche von 15 % schädlich (BFH v. 21.11.1986, BStBl II 1987, S. 262).
Rz. 156
Erstreckt sich die Nutzung des beruflichen Kleidungsstückes erfahrungsgemäß nicht auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG) oder handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten 800,00 EUR nicht übersteigen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 1–3 EStG), so können die Anschaffungskosten für das Kleidungsstück im Jahr der Zahlung sofort abgezogen werden; i.Ü. können nur die AfA als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG).
Rz. 157
Geltend gemacht werden können auch sonstige Kosten, die mit der Nutzung der beruflichen Kleidung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (z.B. Reinigung, Reparatur, Aufbewahrung).
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