Rz. 1

Nach § 3 Nr. 31 EStG ist

  • die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (Rz. 2f.) oder
  • (unter einer Reihe von weiteren Voraussetzungen) eine entsprechende Barablösung (Rz. 4ff.)

steuerfrei.

 

Rz. 2

Der Begriff der typischen Berufskleidung ist gleichbedeutend mit demjenigen in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG (§ 9 EStG Rz. 226–234).[1] Typische Berufskleidung ist gegeben, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.[2] Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf eine bestimmte Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z. B. nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Lederschürzen, Arbeitsschuhe) oder nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch ein Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (z. B. Kleidung der Werksfeuerwehr) oder als für den Beruf typisch angesehen werden können (z. B. weiße Kittel bei Ärzten und Apothekern, Overall bei Monteuren). Die private Nutzung dieser Kleidung muss so gut wie ausgeschlossen sein.[3] Stellt der Arbeitgeber die Berufskleidung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[4], geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist (R 3.31 Abs. 1 S. 2 LStR 2015). Normale bürgerliche Oberbekleidung (wie z. B. der Lodenmantel eines Forstbeamten)[5], Schuhe und Unterwäsche sind also nicht steuerfrei zuwendbar.

 

Rz. 3

Nach § 3 Nr. 31 Halbs. 1 EStG steuerfrei ist sowohl die unentgeltliche als auch die verbilligte Überlassung berufstypischer Kleidung. Letzteres ist anzunehmen, wenn das vom Arbeitnehmer erhobene Entgelt nicht dem objektiven Wert der Kleidung entspricht. Die Steuerbefreiung für die Überlassung der Kleidung ermöglicht es dem Arbeitgeber m. E. auch, deren unentgeltliche oder verbilligte Reinigung und Pflege als steuerfrei zu behandeln, da auch der Austausch der verschmutzten oder beschädigten Kleidungsstücke gegen neue Bekleidung steuerfrei wäre. Für die Steuerbefreiung der Überlassung unerheblich ist zudem, ob der Arbeitgeber die Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung übergibt oder ob er sie ihm förmlich übereignet (R 3.31 Abs. 1 S. 1 LStR 2015). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Erstattung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Reinigung der ihm gehörenden typischen Berufskleidung ab Vz 2015 nicht mehr von § 3 Nr. 31 EStG erfasst (R 3.31 Abs. 2 S. 4 LStR 2015), sondern ggf. nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei.

 

Rz. 4

Im Gegensatz zur Steuerfreiheit der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung ist die Steuerfreiheit der Barablösung zunächst an die Voraussetzung gebunden, dass der Anspruch auf Gestellung von Berufskleidung nicht nur einzelvertraglich zustande gekommen sein darf (R 3.31 Abs. 2 S. 1 LStR 2015). Der Anspruch auf Kleidungsgestellung muss daher auf einer betrieblichen Vereinbarung, die alle vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers erfasst, oder auf einer tarifvertraglichen Vereinbarung oder auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. In Betracht kommen hierbei insbesondere Unfallverhütungsvorschriften.

 

Rz. 5

Daneben muss die Barablösung des Anspruchs auf Gestellung von Berufskleidung betrieblich veranlasst sein. Dies bedeutet, dass aus Sicht des Arbeitgebers betriebliche Gründe dafür vorliegen müssen, anstelle der vereinbarten dienstlichen Beschaffung der Kleidungsstücke den Anspruch auf Einkleidung dadurch zu erfüllen, dass er den Arbeitnehmer durch Barzahlung in die Lage versetzt, sich die typische Berufskleidung selbst zu beschaffen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist (R 3.31 Abs. 2 S. 2 LStR 2015).

 

Rz. 6

Schließlich ist die Barablösung nur insoweit steuerfrei, als sie die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt. Dies setzt tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers voraus. Ein fehlender Nachweis von Aufwendungen für (typische) Berufskleidung geht zulasten des Arbeitnehmers. Dementsprechend sind Kleidergeldzahlungen der Spielbank an Saalassistenten nicht steuerfrei.[6] Der in die Betrachtung einzubeziehende Aufwand des Arbeitnehmers umfasst neben den regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und den üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten entgegen der ab Vz 2015 geänderten Auffassung der Finanzverwaltung auch seine Ausgaben für Reinigung und Pflege, da dieser Aufwand von der abzulösenden unentgeltlichen oder verbilligten Gestellung der Berufskleidung mit umfasst ist (Rz. 3). Zu beachten ist dabei indessen auch, dass die Barablösung höchstens insoweit steuerfrei sein kann, als die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die typische Berufskleidung als Werbungskosten absetzbar wären, wenn ihm hierfür keine Barablösung steuerfrei gezahlt würde.

 

Rz. 7

Soweit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge