Rz. 1602

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im SGB VII sowie ergänzenden Rechtsverordnungen, insb. der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) v. 31.10.1997 (BGBl I, 2623) i.d.F. v. 12.6.2020 (BGBl I, 1248), geregelt.

 

Rz. 1603

Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Unfallversicherung Bund und Bahn, die Unfallkassen der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich. Innerhalb dieser Strukturen erfolgten seit 2010 organisatorische Zusammenschlüsse der verschiedenen Träger (s. UVMG v. 30.10.2008, BGBl I, 2130).

 

Rz. 1604

Ihre gesetzliche Aufgabe der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erfüllen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV), wozu sie gesetzlich berechtigt und verpflichtet sind (§§ 14 ff. SGB VII). Unfallverhütungsvorschriften und ZH- bzw. BG-Bestimmungen der Berufsgenossenschaften konkretisieren die Pflichten des Arbeitnehmers hinsichtlich der Unfallverhütung entsprechend dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik (vgl. dazu ausführlich Rdn 204 ff. und § 23 Rdn 101 ff.).

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