Rz. 204

Der Begriff des Arbeitsunfalls ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung von großer Bedeutung. Nur wenn ein Arbeitsunfall (oder eine Berufskrankheit) vorliegt, ist der Arbeitgeber i.d.R. von seiner Haftung ggü. dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen frei (§§ 104 ff. SGB VII). Gleichzeitig setzt der Anspruch eines versicherten Arbeitnehmers auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung – vor allem auf Verletztengeld nach § 45 SGB VII – einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit voraus. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind in § 7 SGB VII als Versicherungsfälle definiert.

 

Rz. 205

Aufgrund des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) wurde das sog. erweiterte Meldeverfahren in der Unfallversicherung eingeführt. Zweck ist die risikogerechte Verteilung des Beitrags zur Berufsgenossenschaft und langfristig zu stabilen Versichertengemeinschaften zu kommen. Zuständig für die Prüfung der Meldung zur Unfallversicherung ist die Rentenversicherung. Es obliegt dem Arbeitgeber, der Rentenversicherung arbeitnehmerbezogene Daten zur Unfallversicherung zu melden. Die Rentenversicherung soll dadurch in der Lage sein, bei Betriebsprüfungen auch die Arbeitgebermeldungen zur Berufsgenossenschaft prüfen zu können.

Regelmäßig anzugebene Daten sind:

der Name der Berufsgenossenschaft,
die Gefahrtarifstelle, in der der Beschäftigte arbeitet,
das Entgelt, das auf diesen Beschäftigten entfällt,
die von dem betreffenden Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden sowie
die Betriebsnummer bei der Berufsgenossenschaft.

Eine Meldung hat auch zu erfolgen, wenn der Beschäftigte abgemeldet wird oder z.B. die Krankenkasse wechselt.

 

Rz. 206

Außerdem bestimmt das UVMG, dass das Insolvenzgeld nunmehr von den Krankenkassen eingezogen wird. Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers als Ausgleich für offene Entgeltansprüche. Es wird von den Agenturen für Arbeit direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

[Autor] Nebeling

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