TOP 1 Erweiterung des Meldeverfahrens aufgrund des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 3./4.6.2008 (Punkt 4 der Niederschrift) aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) zum 1.1.2009 modifizierten "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV" mit Schreiben vom 20.8.2008 unter folgenden Auflagen genehmigt:

  • Im Datensatz Meldung (DSME) ist in der Erläuterung zu den Stellen 064 bis 075 für die Meldung an berufsständische Versorgungseinrichtungen die Verpflichtung zur Meldung der Mitgliedsnummer in der aktuellen Form einzufügen.
  • Im variablen Teil des Datenbausteins Unfallversicherung (DBUV) ist in der Erläuterung zu den Stellen 030 bis 033 darauf hinzuweisen, dass dies nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt (siehe § 185 SGB VII; tatsächlich gemeint ist jedoch offenbar § 183 SGB VII).
  • Die Spitzenverbände haben durch Verlautbarung klarzustellen, dass die geleisteten Arbeitsstunden im DBUV sowohl aus der Lohnbuchhaltung entnommen werden können als auch eine Pauschalierung wie bisher zulässig ist bzw. bei Teilzeitbeschäftigungen entsprechende Anteile zu melden sind.

Die weitere Vorgehensweise ist abzustimmen. Bei dieser Gelegenheit sollen die Spitzenverbände der Krankenkassen - wie in der letzten Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 3./4.6.2008 abgesprochen - darüber berichten, ob und inwieweit eine Speicherung des DBUV in den Krankenkassenbeständen erfolgt.

Um der Forderung des BMAS Rechnung zu tragen beschließen die Besprechungsteilnehmer statt der vom BMAS vorgeschlagenen Ergänzung in der Spalte "Inhalt/Erläuterung" des Datenfeldes VSNR (Stellen 064 bis 075) den Inhalt der gleichlautenden Spalte zum Datenfeld AKTENZEICHEN-KK (Stellen 128 bis 147) der Datensatzbeschreibung zum DSME (Anlage 4 Abschnitt 4.3 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 2 SGB IV in der vom 1.1.2009 an geltenden Fassung) wie folgt zu ergänzen: "Bei Meldungen nach § 28a Absatz 10 SGB IV an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist hier die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung anzugeben".

Die Umsetzung der weiteren Auflage, in der Datensatzbeschreibung zum DBUV der vorgenannten Anlage, Abschnitt 4.9 in der Zeile zu den variablen Feldern Stellen 030 bis 033 (Arbeitsstunden) in der Spalte "Inhalt/Erläuterung", die textliche Ergänzung "(bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen Grundstellung)" vorzunehmen ist entbehrlich, da bei landund forstwirtschaftlichen Betrieben neben den Arbeitsstunden die gesamten Berechnungsdaten des DBUV nicht benötigt werden.

Im gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sollen Erläuterungen zu den nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c SGB IV zu meldenden Arbeitstunden aufgenommen werden. Da unterschiedliche Textvorschläge der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) einerseits und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) eingebracht von der Deutschen Rentenversicherung Bund andererseits vorliegen, die Arbeitsstunden aber nur für die Unfallversicherung relevant sind, wird vereinbart, dass die DGUV eine mit der BDA abgestimmte Fassung nachreicht.

Die Besprechungsteilnehmer beschließen, die von der DGUV und der Deutschen Rentenversicherung Bund erarbeiteten Beispiele zum DBUV um die Arbeitsstunden zu ergänzen und zusammen mit der Niederschrift zu diesem Tagesordnungspunkt zu veröffentlichen (vergleiche Anlage). Diese Beispiele werden vorab den Software-Erstellern über die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) zeitnah zur Verfügung gestellt.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen berichten über die von ihren Mitgliedskrankenkassen beabsichtigte Datenhaltung des DBUV.

Die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Knappschaft einschließlich der Minijob-Zentrale und die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) werden den DBUV in ihren Beständen speichern. Die übrigen Ersatzkassen, die Innungskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen sehen von einer Speicherung des DBUV in ihren Beständen ab. Bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen ist die Entscheidung noch offen.

Anmerkung

Die geänderten Anlagen und Anhänge zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sind Bestandteil der Nachtragslieferung dieses Rundschreibens in der Fassung vom 26.11.2008 (Version 2.35).

Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter weiterer Festlegungen und Änderungen zum DBUV werden die in der Anlage beigefügten Beispiele zurzeit überarbeitet und in Kürze in aktueller Form veröffentlicht.

Anlage [Anlage hier nicht abgebildet. Anmerku...

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