Rz. 101

Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten wird neben den grundlegenden Anforderungen des ArbSchG und des ASiG im Wesentlichen durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT) geregelt. Dies sind

die gewerblichen Berufsgenossenschaften,
die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und
die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Sie haben die wesentliche Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Diese rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch das SGB VII zum Erlass von Vorschriften, der Unfallverhütungsvorschriften (UVV), berechtigt. Neben der wesentlichen Rechtsgrundlage des § 15 SGB VII verweist z.B. das ASiG auf die Ausgestaltung der Pflichten des Arbeitgebers durch UVV. Seit der Neuregelung des Rechtes der Unfallversicherung durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 26.6.2008 sind die einzelnen UVT gemeinsam mit dem Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (Zusammenschluss der früheren Spitzenverbände Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. und Bundesverband der Unfallkassen e.V.) zur Setzung autonomen Rechts befugt. Dies gilt jedoch im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur insoweit, als eine Regelung zur Prävention "geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen" (§ 15 Abs. 1 SGB VII). Voraussetzung ist somit stets eine Bedarfsprüfung.

 

Rz. 102

Die UVV müssen von den Gremien der UVT entsprechend den Satzungen ordnungsgemäß beschlossen, genehmigt und bekannt gegeben werden. Sie sind dann für die Mitgliedsunternehmen und die dort versicherten Arbeitnehmer verbindlich. Auf dem Umweg über die Verweisung verschiedener Gesetze und Verordnungen des Arbeitsschutzrechtes wird der Geltungsbereich der UVV allgemein erweitert und beschränkt sich nicht nur auf die Mitgliedsunternehmen derjenigen BG, die die jeweilige UVV erlassen hat (vgl. § 16 SGB VII). Die UVV als Mindestanforderungen können weder durch die Tarifpartner noch durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung abbedungen oder unterschritten werden. Sie sind allerdings keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Die UVV eines Unfallversicherungsträgers gelten auch, soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist. Sie gelten für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit in Deutschland ausüben, ohne einem inländischen Unfallversicherungsträger anzugehören (§ 16 SGB VII).

 

Rz. 103

Die UVV enthalten Grundpflichten der Arbeitnehmer zur Unfallverhütung. So haben diese die Anordnungen des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung zu befolgen und zu unterstützen. Insbesondere werden sie zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung verpflichtet (§ 17 DGUV-V 1). Wichtig ist die weitere Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Meldung an den Arbeitgeber bei festgestellten Sicherheitsmängeln.

 

Rz. 104

Verschiedene Bereiche der Unfallvorsorge waren bisher doppelt geregelt, zum einen durch Bestimmungen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen und zum anderen durch die entsprechenden UVV. Durch das heute bestehende Genehmigungserfordernis für Erlass und Änderungen von UVV durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales (§ 15 Abs. 4 SGB VII) wird die notwendige Harmonisierung geleistet. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Erlass staatlicher Regelungen nicht zweckmäßiger ist. Dies kann insbesondere bei einem begrenzten Adressatenkreis der Fall sein. Die Vermeidung von Doppelregelungen ist im ASiG ausdrücklich vorgesehen (§ 14 Abs. 1 ASiG) und stellt ebenfalls ein wesentliches Ziel des UVMG dar.

 

Rz. 105

Im Jahr 2014 wurde das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk neu strukturiert und neu benannt. Dieses gliedert sich seitdem in:

 
DGUV Vorschriften (DGUV-V) bisher BG-Vorschriften (BGV),
DGUV Regeln (DGUV-R) bisher BG-Regeln (BGR),
DGUV Informationen (DGUV-I) bisher BG-Informationen (BGI),
DGUV Grundsätze (DGUV-G) bisher BG-Grundsätze (BGG).

Zu beachten ist, dass lediglich die Vorschriften (DGUV-V) als "eigentliche UVV" verbindlich sind, nicht aber die Regeln, Informationen und Grundsätze.

Ebenfalls geändert wurde das Nummerierungssystem. Künftig wird jeweils eine sechsstellige Nummer je nach Art der Bestimmung verwendet:

 
DGUV-V 001–099
DGUV-R 100–199
DGUV-I 200–299
DGUV-G 300–399

Reichen die Zahlen innerhalb einer Kategorie nicht aus, werden drei weitere Stellen mit einem Bindestrich angehängt, z.B. bei der DGUV-R 100–001 "Regeln der Prävention". Einen Überblick über die bereits umbenannten Bestimmungen bietet die Transferliste DGUV Regelwerk (http://www.isuplan.de/dguv-transferliste.pdf).

 

Rz. 106

Die Zuordnung des umfangreichen, in Jahrzehnten entstandenen BG Vorschriften- und Regelwerkes wird noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgebe...

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