Rz. 170

Es existiert keine gesetzliche Definition des Begriffes der Arbeitsordnung. Mangels gesetzlicher Definition wird der Begriff daher auch nicht zwingend einheitlich in der Rechtspraxis verwendet. Synonym verwendet werden z.B. die Begriffe: Betriebsordnung, Hausordnung, Verhaltenskodex. In der Praxis trifft man den Begriff der Arbeitsordnung zumeist als Überbegriff betrieblicher Regelungen des Arbeitgebers an. Solche betrieblichen Regelungen des Arbeitgebers sind entweder einseitig von ihm erstellte Regelwerke, mit denen er die soziale Ordnung der Arbeitnehmer im Betrieb und deren Verhalten regeln will, oder es handelt sich um Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Solche Betriebsvereinbarungen regeln dann ebenfalls das soziale Verhalten der Arbeitnehmer in Betrieb, teilweise enthalten sie auch Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (vgl. z.B. BAG v. 11.2.2009 – 10 AZR 222/08).

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